Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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V.
Beförderung  von  Expreßgut.

G.  39.
Begriff  des  Expreßguts.

Die  Eisenbahnen  können  in  den  Tarifen  bestimmen,  daß  der  Transport
von  Gütern,  welche  sich  zur  Beförderung  in  Packwagen  eignen,  auch  wenn  sie
nicht  als  Reisegepäck  (§J.  30)  zur  Aufgabe  gelangen,  auf  Gepäckschein  oder  auf
besonderen  Beförderungsschein  zulässig  ist  (Expreßgut).

G.  40.
Aufgabe  und  Auslieferung  des  Expreßguts.

)  Bei  Abfertigung  des  Expreßguts  mit  Gepäckschein  ist  solcher  in  der
Regel  dem  Absender  auszuhändigen.  In  diesem  Falle  erfolgt  die  Auslieferung
des  Gutes  am  Bestimmungsorte  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.  Jedoch  kann
auf  Verlangen  des  Absenders  der  Gepäckschein  auch  der  Sendung  beigegeben
werden,  wenn  diese  mit  der  vollen  Adresse  des  Empfängers  versehen  ist.  In
diesem  Falle  erfolgt  die  Auslieferung  nach  den  besonderen  Vorschriften  jeder  Verwaltung.


(2)  Bei  Abfertigung  des  Expreßguts  mit  Beförderungsschein  muß  dieser
die  Sendung  stets  begleiten  und  das  Gut  mit  der  vollen  Adresse  des  Empfängers
versehen  sein.  Die  Auslieferung  erfolgt  am  Bestimmungsorte  nach  den  in  den
Tarifen  enthaltenen  Vorschriften.

L.  41.
Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  für  Reisegepäck.
Im  Uebrigen  finden  auf  die  Beförderung  von  Expreßgut  die  Bestimmungen
des  Abschnitts  IV  sinngemäße  Anwendung,  soweit  nicht  durch  die  Tarife  die  Anwendung
  des  Abschnitts  VIII  vorgesehen  ist.

VI.
Beförderung  von  Leichen.

9.  42.
Beförderungs-Bedingungen.

)Der  Transport  einer  Leiche  muß,  wenn  er  von  der  Ausgangsstation
des  Zuges  erfolgen  soll,  wenigstens  6  Stunden,  wenn  er  von  einer  Zwischenstation
ausgehen  soll,  wenigstens  12  Stunden  vorher  angemeldet  werden.

(2)  Die  Leiche  muß  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen  Metallsarge
luftdicht  eingeschlossen  und  letzterer  von  einer  hölzernen  Umhüllung  dergestalt  umgeben
  sein,  daß  jede  Verschiebung  des  Sarges  innerhalb  der  Umhüllung  verhindert
  wird.