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4. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarte für versicherungspflichtige Per—
sonen (Formular A) kann durch Abstempelung verlängert werden. Die
hierzu befugte Stelle wird von der Landes-Zentralbehörde bezeichnet.
Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte
und zwar einmal für ein oder für zwei weitere volle Jahre nach dem
Ausstellungstag und nur dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Aus—
stellungstag ab mindestens zwanzig Beitragswochen, einschließlich der
denselben gemäß §. 46 Abs. 2 gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen
sind. Der Verlängerungsvermerk ist auf der Innenseite der Karte
unter Beifügung des Datums und der Verlängerungsdauer im un-
mittelbaren Anschluß an die bereits geklebten Marken handschriftlich
oder durch Stempel anzubringen.
Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des
Vorstandes der Versicherungsanstalt beruht (§. 135 Abs. 1 Satz 2),
dürfen nicht verlängert werden.
5. Quittungskarten alten Musters dürfen nach dem 1. Januar 1900 nicht
mehr ausgegeben werden.
Die am Schlusse des Jahres 1899 in Benutzung befindlichen
Quittungskarten dürfen nach dem 1. Januar 1900, und zwar auch
für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung, innerhalb zweier Jahre
nach dem Tage ihrer Ausstellung G. 135 Abs. 1) zur Beitragsentrichtung
noch verwendet werden. Bei der Aufrechnung dieser Karten ist aber
durch die Aufrechnungsstelle nicht die Zahl der Beitragsmarken, sondern
die Zahl der durch Marken der einzelnen Lohnklassen nachgewiesenen
Beitragswochen, nöthigenfalls unter Hinzufügung einer besonderen
Spalte für Lohnklasse V, anzugeben und die hierzu erforderliche Ab-
änderung des Vordrucks handschriftlich vorzunehmen.
Berlin, den 10. November 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.