Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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4. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarte für versicherungspflichtige Per— 
sonen (Formular A) kann durch Abstempelung verlängert werden. Die 
hierzu befugte Stelle wird von der Landes-Zentralbehörde bezeichnet. 
Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte 
und zwar einmal für ein oder für zwei weitere volle Jahre nach dem 
Ausstellungstag und nur dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Aus— 
stellungstag ab mindestens zwanzig Beitragswochen, einschließlich der 
denselben gemäß §. 46 Abs. 2 gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen 
sind. Der Verlängerungsvermerk ist auf der Innenseite der Karte 
unter Beifügung des Datums und der Verlängerungsdauer im un- 
mittelbaren Anschluß an die bereits geklebten Marken handschriftlich 
oder durch Stempel anzubringen. 
Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des 
Vorstandes der Versicherungsanstalt beruht (§. 135 Abs. 1 Satz 2), 
dürfen nicht verlängert werden. 
5. Quittungskarten alten Musters dürfen nach dem 1. Januar 1900 nicht 
mehr ausgegeben werden. 
Die am Schlusse des Jahres 1899 in Benutzung befindlichen 
Quittungskarten dürfen nach dem 1. Januar 1900, und zwar auch 
für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung, innerhalb zweier Jahre 
nach dem Tage ihrer Ausstellung G. 135 Abs. 1) zur Beitragsentrichtung 
noch verwendet werden. Bei der Aufrechnung dieser Karten ist aber 
durch die Aufrechnungsstelle nicht die Zahl der Beitragsmarken, sondern 
die Zahl der durch Marken der einzelnen Lohnklassen nachgewiesenen 
Beitragswochen, nöthigenfalls unter Hinzufügung einer besonderen 
Spalte für Lohnklasse V, anzugeben und die hierzu erforderliche Ab- 
änderung des Vordrucks handschriftlich vorzunehmen. 
Berlin, den 10. November 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
 
	        
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