Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts. 
Dem Schiedsgerichte, gegen dessen Entscheidung Rekurs oder Revision ein— 
gelegt war, ist Abschrift des Urtheils zu ertheilen. 
g. 43. 
Die Urtheile werden nebst Gründen von den Berichterstattern entworfen 
und in der Urschrift von dem Vorsitzenden, den Berichterstattern und einem 
anderen Mitgliede, das an der Urtheilssprechung Theil genommen hat, unter— 
zeichnet. Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung 
durch das älteste mitwirkende ständige Mitglied. 
g. 44. 
Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung 
Theil genommen haben, namentlich aufzuführen, auch ist der Sitzungstag zu 
bezeichnen, an dem die Entscheidung erfolgt ist. 
Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueberschrift versehen: 
„Im Namen des Reichs.“ 
Sie enthalten neben dem Siegel des Reichs-Versicherungsamts die Schluß- 
ormel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ 
„Das Reichs-Versicherungsamt.“ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Behin- 
derung durch das dem Dienstalter nach älteste ständige Mitglied des Reichs- 
Versicherungsamts) welches bei der Entscheidung mitgewirkt hat. 
S. 45. 
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die 
in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen. 
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsitzenden und 
den Mitgliedern des Senats, die das Urtheil unterzeichnet haben, erlassen; er 
wird auf der Urschrift des Urtheils und den Ausfertigungen vermerkt. 
S. 46. 
Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt= oder Nebenanspruch 
oder der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, 
so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. 
Ueber diesen Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung ent- 
schieden werden, soweit es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kosten- 
punkt handelt. Der Ergänzungsbeschluß wird auf der Urschrift des Urtheils und 
den Ausfertigungen vermerkt.
	        
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