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Reichs-Gesetzblatt.
50.
Juhalt: Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. S999. — Ver-
ordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken und die Anlegung von Grundbüchern in den
deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau. S. 1000.
(Nr. 2725.) Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom
25. Oktober 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 27 Abs. 2), des F. 33, des F. 36 Abs. 2 und des
V. 78 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 213), im Namen des Reichs, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 tritt am
1. Januar 1901 in Kraft.
Artikel 2.
Für die Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken in den Konsular=
gerichtsbezirken genügt, soweit nicht für diese Grundstücke ein Grundbuch im
Sinne der Reichsgesetze angelegt ist, die Beobachtung der Form, die den von
der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschriften entspricht. ·
Innerhalb Rumäniens, Serbiens und Bulgariens gilt das Gleiche auch
für die Form eines anderen Rechtsgeschäfts, das dort vorgenommen, sowie für
die Form einer Ehe, die dort geschlossen wird.
Artikel 3.
Statt der in den §#. 246, 247, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
im §9. 352 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten Zinssätze gilt in den Konsular--
gerichtsbezirken ein den landesüblichen Vertragszinsen entsprechender Zinssatz,
jedoch höchstens ein solcher von zehn vom Hundert für das Jahr.
Reichs Gesetzbl. 1900. 160
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1900.