Full text : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

aus  dem  ausserehelichen  Beischlafe.  281

im  Gegensatze  von  einer  schlechten  Aufführung
gesprochen  werde,  der  Verdacht  einer  schlechten
Aufführung  aber  nach  §.  1114  diejenige  treffe,
welche  eines  vorhin  mit  Andern  gepflogenen
Beischlafs  überführt  sey.

Diese  Ansicht  scheint  jedoch  bei  näherer  Prüfung
der  Sache  dem  preuß.  Landrechte  nicht  angemessen
zu  seyn;  es  dürften  vielmehr  nachstehende  Grunde
für  die  Richtigkeit  der  die  obige  Frage  verneinenden
  Meinung  sprechen:

Die  zweite  Art  der  Entschädigung  gebührt  allerdings
  nur  unbescholtenen  Weibspersonen;
(K.  1044.)  allein  im  gesetzliche  Sinne  des  preuß.
Landrechts  müssen  alle  jene  Weibspersonen  als  unbescholten
  angesehen  werden,  welche  nicht  in  die
Kategorie  derjenigen  gehören,  die  entweder  die  erste
Art  der  Entschädigung  gar  nicht  fordern  können,
oder  mit  dieser  sich  begnügen  müssen,  und  in  den
55.  1037—1043  aufgeführt  sind.  Dieses  ergibt  sich
1.  aus  der  Art  der  Verbindung  des  §.  1044  mit

den  vorausgehenden  Paragraphen;  denn  nachdem
  in  den  s.  1037—1040  die  selbst  der  ersten
  Art  der  Entschädigung  verlustigen,  und
in  den  §#§,  1041  —  1043  die  blos  auf  solche
beschränkten  Weibspersonen  aufgeführt  werden,
folgt  im  §.  1044  die  weitere  Bestimmung:
„wer  aber  eine  unbescholtene  Weibsperson
außer  der  Ehe  schwängert,  der  ist  ihr  deshalb
möglichst  vollständige  Genugthuung  zu  leisten
verbunden.“  Das  Bindewort  „aber,“  welches
  im  §.  1044  gebraucht  ist,  und  eben  desbalb
  nicht  für  bedeutungslos  oder  überflüssig