aus dem ausserehelichen Beischlafe. 281
im Gegensatze von einer schlechten Aufführung
gesprochen werde, der Verdacht einer schlechten
Aufführung aber nach §. 1114 diejenige treffe,
welche eines vorhin mit Andern gepflogenen
Beischlafs überführt sey.
Diese Ansicht scheint jedoch bei näherer Prüfung
der Sache dem preuß. Landrechte nicht angemessen
zu seyn; es dürften vielmehr nachstehende Grunde
für die Richtigkeit der die obige Frage verneinenden
Meinung sprechen:
Die zweite Art der Entschädigung gebührt allerdings
nur unbescholtenen Weibspersonen;
(K. 1044.) allein im gesetzliche Sinne des preuß.
Landrechts müssen alle jene Weibspersonen als unbescholten
angesehen werden, welche nicht in die
Kategorie derjenigen gehören, die entweder die erste
Art der Entschädigung gar nicht fordern können,
oder mit dieser sich begnügen müssen, und in den
55. 1037—1043 aufgeführt sind. Dieses ergibt sich
1. aus der Art der Verbindung des §. 1044 mit
den vorausgehenden Paragraphen; denn nachdem
in den s. 1037—1040 die selbst der ersten
Art der Entschädigung verlustigen, und
in den §#§, 1041 — 1043 die blos auf solche
beschränkten Weibspersonen aufgeführt werden,
folgt im §. 1044 die weitere Bestimmung:
„wer aber eine unbescholtene Weibsperson
außer der Ehe schwängert, der ist ihr deshalb
möglichst vollständige Genugthuung zu leisten
verbunden.“ Das Bindewort „aber,“ welches
im §. 1044 gebraucht ist, und eben desbalb
nicht für bedeutungslos oder überflüssig