Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Reihe  bilden,  deren  letzte  Nummer  der  Zahl  der  zum  Loos  beigezogenen  Militaͤrpflichtigen
  gleich  seyn  muß.

Die  Looszettel  muͤssen  gleichfoͤrmig  seyn,  damit  sie  waͤhrend  der  Ziehung  nicht  zu
unterscheiden  seyen.

§.  27.

Unmittelbar  vor  der  Ziehung  sind  die  Looszettel  auf's  Sorgfältigste  nachzuzählen,
und  zugleich  ist  noch  einmal  nachzusehen,  ob  sie  richtig  bezeichnet  sind,  indem  es  von
der  groͤßten  Wichtigkeit  ist,  daß  hiebei  kein  Versehen  begangen  werde.

Hierauf  werden  sie  in  das  hiezu  bestimmte  Gefäß  geworfen,  und  untereinander
gemengt.

.  23.

Zum  Loosen  werden  ohne  Unterschied  alle  Militärpflichtigen  beigezogen,  sse  mögen
diensitüchtig  oder  untüchrig,  von  der  Aushebung  wegen  Familien-Verhältnisse  oder
wegen  Berufs  befreit  oder  nicht  befreit,  anwesend  oder  abwesend  seyn,  also  alle,  welche
in  die  Rekrutirungs-Listen  eingetragen  sind,  in  soferne  sie  bei  Berichtigung  der  Liste
nicht  wieder  auc  derselben  gestrichen  worden.  Nur  diejenigen,  welche,  bevor  ihre  Altersklasse
  ausgerufen  worden,  nemlich  vor  dem  1.  Januar  des  Jahres,  in  welchem  das
Loos  gezogen  wird,  freiwillig  ins  Militär  getreten  sind,  werden  nicht  zum  Loosen  beigezogen,
  weil  sie  auch  bei  der  Repartition  des  Kontingents  nicht  in  Berechnung  genommen
  sind.

Solche,  welche  erst  nach  dem  ½.  Januar  freiwillig  ins  Militär  getreten,  werden
zum  Loosen  beigezogen,  und,  wenn  an  ihre  Nummer  die  Reihe  kommt,  alo  gestellt
am  HKontingent  gerechnet.

29.

Vor  der  Ziehung  des  Looses  sind  die  Rekrutirungs-Listen  öffentlich  abzulesen,  und
wenn  sich  dabei  eine  Unrichtigkeit  ir  den  Listen  ergiebt,  sind  diese  allererst  noch  zu  berichtigen.


g.  3o.

Die  Militaͤrpflichtigen  jeder  Gemeinde  werden  nach  der  Ordnung,  in  welcher  sie
in  die  Rekrutirungs-Listen  eingetragen  sind,  zur  Ziehung  des  Looses  aufgerufen.

Die  Reihenfolge  der  Gemeinden  aber  wird  allererst  durch  das  Loos  bestimmt,  und