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deckhen sich die Vorschriften für die Stadtgemeinden
mit denjenigen für die Landgemeinden.
Anur findet eine Nachprüfung durch den
Amtsausschuß in ersteren nicht statt, und die
Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist dem
Regierungspräsidenten einzureichen. S. vorstehend
I; vgl. auch Gemeindehaushalt,
Gemeindekassen= und Rechnungswesen
(Landg.), Städtisches Kassen= und Rechnungswesen.
Gemeinderechnungsbuch. Aach § 120 Abs. 1
Los. für die sieben östlichen Provinzen vom
3. Juli 1891 (G. 233) ist über alle Einnahmen
und Ausgaben der Gemeinde ein nach Vorschrift
angelegtes G. zu führen, in welches alle
Beträge sofort nach der Vereinnahmung und
Verausgabung einzutragen sind. In C'7 der
AusfAnw. III vom 29. Dez. 1891 (MBl. 92, 9)
wird empfohlen, diesem Buche ein Register der
von den Pflichtigen reihenweise geleisteten Handund
Spanndienste sowie eine Rechnung über
Einnahmen und Ausgaben des Jagdbezirks,
bei welchen es sich nicht um Gemeinde-, sondern
um Interessentenvermögen handelt, und
andere laufende Aufzeichnungen als Anhang anzuschließen.
Für größere Gemeinden wird die
Anlegung eines nach den Einnahme= und Ausgabetiteln
des Voranschlages geordneten Handbuches
neben dem Rechnungsbuche und die Führungeiner
Hebeliste als wünschenswert bezeichnet.
Dieselben Vorschriften finden sich im 8 120 Abs.1
Schl HolstLG. vom 4. Juli 1892 (GS. 147) und
C 7 AusfAnw. III vom 25. Juli 1892. Aach
§ 91 Hess Nasso GCO. vom 4. Aug. 1897 (GS.
301) haben die Gemeinden über ihre Einnahmen
und Ausgaben nach näherer Vorschrift
der Aufsichtsbehörde die erforderlichen
Rechnungs= und Kassenbücher zu führen. In
B 7 Ausf Anw. II vom 30. Nov. 1897 ist für
jede Gemeinde die Führung eines G. vorgeschrieben,
in welches alle Einnahmen und Ausgaben
sofort nach der Vereinnahmung und
erausgabung einzutragen sind. Für größere
Gemeinden sollen hierneben Handbuch und
Hebeliste in derselben Weise wie in den östlichen
Provinzen obligatorisch sein. Für Hohenzollern
bestehen dieselben Vorschriften wie für Hessen-Aassau
(HohenzollGemO. vom 2. Juli 1900 —
GS. 189 — § 94; C7 AusfAnw. II vom 9. Okt.
1900 — Anmtl. Ausg. der Hohenzoll bem O.
S.98). S. Hemeindehaushalt, Gemeindekassen=
und Rechnungswesen [(Landg.)),
Gemeinderechnungen (s. auch Landgemeinden).
Gemeinderecht in den Landgemeinden ist
der Inbegriff der Befugnisse, die den Gemeindeangehörigen
(s. d.) hinsichtlich der Teilnahme
an den öffentlichen Angelegenheiten der Gemeinde
zustehen. Es besteht erstens in dem
Stimmrecht in der Gemeindeversammlung, wo
diese nicht durch eine Gemeindevertretung (s. d.
Landg,) ersetzt ist, und in dem Wahlrecht bei
den Gemeindewahlen (s. d. Landg.), wo aber
eine Gemeindevertretung besteht, in dem Wahlrecht
bei der Wahl der Gemeindeverordneten,
und zweitens in der Befähigung zur Bekleidung
unbesoldeter Amter in der Verrbchtung und Vertretung
der Gemeinde. S. Gemeinde-(Kommunal-Jämter
und Gemeindevertretung
Gemeinderechnungsbuch — Gemeinderecht in den Landgemeinden.
(Landg.), sowie Gemeindewahlen (Landg.).
Hiermit entspricht es im wesentlichen dem
Bürgerrecht in den Stadtgemeinden. Im einzelnen
weichen seine Voraussetzungen und seine
Gestaltung in den verschiedenen Rechtsgebieten
des preuß. Staates voneinander ab.
I. In den sieben östlichen Provinzen,
in Schleswig-Holstein (LO. 8§§ 41—44),
in Hessen-Aassau (LGO. 8§#§# 11—14) und
in den Hohenzollernschen Landen (Gem).
§8 11—15), wo die Gemeindeangehörigkeit von
dem Wohnsitz in der Gemeinde abhängt (Einwohnergemeinde),wird
das G. kraft Gesetzes
von jedem männlichen selbständigen Gemeindeangehörigen
erworben, der Angehöriger des
Deutschen Reiches ist, die bürgerlichen Ehrenrechte
besitzt, seit einem Jahre (in Hessen-Aassau
und in Hohenzollern seit zwei Jahren) in dem
Gemeindebezirke einen Wohnsitz hat, zeine
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
empfängt, die schuldigen Gemeindeabgaben gezahlt
hat und außerdem eine der folgenden Bedingungen
erfüllt: entweder a) ein Wohnhaus
in dem Gemeindebezirke besitzt, oder b) von seinem
gesamten innerhalb des Gemeindebezirks
belegenen Grundbesitze zu einem Jahresbetrag
von mindestens 3 M. (in Hohenzollern 2 M.)
an Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist,
oder c) zur Staatseinkommensteuer veranlagt
oder zu den Gemeindeabgaben nach einem
Jahreseinkommen von mindestens 660 M. herangezogen
wird (in Hessen-êAassau und in Hohenzollern
zur Staatseinkommensteuer oder zu
einem fingierten Normalsteuersatze von mindestens
4 Ml. veranlagt ist oder, wenn eine
fingierte Veranlagung nicht erfolgt ist, ein
Einkommen von mehr als 660 Ml. hat). Steht
ein Wohnhaus in geteiltem oder ungeteiltem
Miteigentum mehrerer, so kann das G. auf
Grund dieses Besitzes nur von einem unter
ihnen ausgeübt werden. Falls die Miteigentümer
sich über die Person des Berechtigten
nicht einigen können, ist derjenige befugt, das
G. auszuüben, der den größten Anteil besitzt.
Bei gleichen Anteilen wird die Person des
Berechtigten durch das Los bestimmt, welches
durch die Hand des Gemeindevorstehers gezogen
wird. In den Fällen, wo ein Wohnhaus
durch Vererbung auf einen anderen übergeht,
kommt den Erben bei Berechnung der
Dauer des einjährigen (zweijährigen) Wohnsitzes
die Besitzzeit des Erblassers zugute. Die
Ubertragung unter den Lebenden an Verwandte
in absteigender Linie steht der Vererbung gleich.
Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz
der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen,
Einkommen und Grundbesitz der
in elterlicher Gewalt befindlichen Kinder werden
dem Vater angerechnet. Als selbständig
wird betrachtet, wer das 24. Lebenssahr vollendet
hat und einen eigenen Hausstand (s. d.)
besitzt, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht
über die Verwaltung seines Vermögens durch
richterlichen Beschluß entzogen ist. Inwiefern
über die Erlangung des G. von dem Gemeindevorsteher
eine Urkunde zu erteilen ist, bleibt
statutarischen Anordnungen vorbehalten. Eine
Verleihung des G. kann durch den Gemeindevorsteher
im Einverständnis mit der Gemeinde-