Contents : deutsches Wörterbuch. Zweiter Band H-O. (2)

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deckhen  sich  die  Vorschriften  für  die  Stadtgemeinden
  mit  denjenigen  für  die  Landgemeinden.
  Anur  findet  eine  Nachprüfung  durch  den
Amtsausschuß  in  ersteren  nicht  statt,  und  die
Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses  ist  dem
Regierungspräsidenten  einzureichen.  S.  vorstehend
  I;  vgl.  auch  Gemeindehaushalt,
Gemeindekassen=  und  Rechnungswesen
(Landg.),  Städtisches  Kassen=  und  Rechnungswesen.


Gemeinderechnungsbuch.  Aach  §  120  Abs.  1
Los.  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  vom
3.  Juli  1891  (G.  233)  ist  über  alle  Einnahmen
und  Ausgaben  der  Gemeinde  ein  nach  Vorschrift
  angelegtes  G.  zu  führen,  in  welches  alle
Beträge  sofort  nach  der  Vereinnahmung  und
Verausgabung  einzutragen  sind.  In  C'7  der
AusfAnw.  III  vom  29.  Dez.  1891  (MBl.  92,  9)
wird  empfohlen,  diesem  Buche  ein  Register  der
von  den  Pflichtigen  reihenweise  geleisteten  Handund
  Spanndienste  sowie  eine  Rechnung  über
Einnahmen  und  Ausgaben  des  Jagdbezirks,
bei  welchen  es  sich  nicht  um  Gemeinde-,  sondern
  um  Interessentenvermögen  handelt,  und
andere  laufende  Aufzeichnungen  als  Anhang  anzuschließen.
  Für  größere  Gemeinden  wird  die
Anlegung  eines  nach  den  Einnahme=  und  Ausgabetiteln
  des  Voranschlages  geordneten  Handbuches
  neben  dem  Rechnungsbuche  und  die  Führungeiner
  Hebeliste  als  wünschenswert  bezeichnet.
Dieselben  Vorschriften  finden  sich  im  8  120  Abs.1
Schl  HolstLG.  vom  4.  Juli  1892  (GS.  147)  und
C  7  AusfAnw.  III  vom  25.  Juli  1892.  Aach
§  91  Hess  Nasso  GCO.  vom  4.  Aug.  1897  (GS.
301)  haben  die  Gemeinden  über  ihre  Einnahmen
  und  Ausgaben  nach  näherer  Vorschrift
  der  Aufsichtsbehörde  die  erforderlichen
Rechnungs=  und  Kassenbücher  zu  führen.  In
B  7  Ausf  Anw.  II  vom  30.  Nov.  1897  ist  für
jede  Gemeinde  die  Führung  eines  G.  vorgeschrieben,
  in  welches  alle  Einnahmen  und  Ausgaben
  sofort  nach  der  Vereinnahmung  und

erausgabung  einzutragen  sind.  Für  größere
Gemeinden  sollen  hierneben  Handbuch  und
Hebeliste  in  derselben  Weise  wie  in  den  östlichen
Provinzen  obligatorisch  sein.  Für  Hohenzollern
bestehen  dieselben  Vorschriften  wie  für  Hessen-Aassau
  (HohenzollGemO.  vom  2.  Juli  1900  —
GS.  189  —  §  94;  C7  AusfAnw.  II  vom  9.  Okt.
1900  —  Anmtl.  Ausg.  der  Hohenzoll  bem  O.
S.98).  S.  Hemeindehaushalt,  Gemeindekassen=
  und  Rechnungswesen  [(Landg.)),
Gemeinderechnungen  (s.  auch  Landgemeinden).


Gemeinderecht  in  den  Landgemeinden  ist
der  Inbegriff  der  Befugnisse,  die  den  Gemeindeangehörigen
  (s.  d.)  hinsichtlich  der  Teilnahme
an  den  öffentlichen  Angelegenheiten  der  Gemeinde
  zustehen.  Es  besteht  erstens  in  dem
Stimmrecht  in  der  Gemeindeversammlung,  wo
diese  nicht  durch  eine  Gemeindevertretung  (s.  d.
Landg,)  ersetzt  ist,  und  in  dem  Wahlrecht  bei
den  Gemeindewahlen  (s.  d.  Landg.),  wo  aber
eine  Gemeindevertretung  besteht,  in  dem  Wahlrecht
  bei  der  Wahl  der  Gemeindeverordneten,
und  zweitens  in  der  Befähigung  zur  Bekleidung
unbesoldeter  Amter  in  der  Verrbchtung  und  Vertretung
  der  Gemeinde.  S.  Gemeinde-(Kommunal-Jämter
  und  Gemeindevertretung

 

Gemeinderechnungsbuch  —  Gemeinderecht  in  den  Landgemeinden.

(Landg.),  sowie  Gemeindewahlen  (Landg.).
Hiermit  entspricht  es  im  wesentlichen  dem
Bürgerrecht  in  den  Stadtgemeinden.  Im  einzelnen
  weichen  seine  Voraussetzungen  und  seine
Gestaltung  in  den  verschiedenen  Rechtsgebieten
des  preuß.  Staates  voneinander  ab.

I.  In  den  sieben  östlichen  Provinzen,
in  Schleswig-Holstein  (LO.  8§§  41—44),
in  Hessen-Aassau  (LGO.  8§#§#  11—14)  und
in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gem).
§8  11—15),  wo  die  Gemeindeangehörigkeit  von
dem  Wohnsitz  in  der  Gemeinde  abhängt  (Einwohnergemeinde),wird
  das  G.  kraft  Gesetzes
von  jedem  männlichen  selbständigen  Gemeindeangehörigen
  erworben,  der  Angehöriger  des
Deutschen  Reiches  ist,  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
  besitzt,  seit  einem  Jahre  (in  Hessen-Aassau
und  in  Hohenzollern  seit  zwei  Jahren)  in  dem
Gemeindebezirke  einen  Wohnsitz  hat,  zeine
Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  die  schuldigen  Gemeindeabgaben  gezahlt
  hat  und  außerdem  eine  der  folgenden  Bedingungen
  erfüllt:  entweder  a)  ein  Wohnhaus
in  dem  Gemeindebezirke  besitzt,  oder  b)  von  seinem
  gesamten  innerhalb  des  Gemeindebezirks
belegenen  Grundbesitze  zu  einem  Jahresbetrag
von  mindestens  3  M.  (in  Hohenzollern  2  M.)
an  Grund=  und  Gebäudesteuer  veranlagt  ist,
oder  c)  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagt
oder  zu  den  Gemeindeabgaben  nach  einem
Jahreseinkommen  von  mindestens  660  M.  herangezogen
  wird  (in  Hessen-êAassau  und  in  Hohenzollern
  zur  Staatseinkommensteuer  oder  zu
einem  fingierten  Normalsteuersatze  von  mindestens
  4  Ml.  veranlagt  ist  oder,  wenn  eine
fingierte  Veranlagung  nicht  erfolgt  ist,  ein
Einkommen  von  mehr  als  660  Ml.  hat).  Steht
ein  Wohnhaus  in  geteiltem  oder  ungeteiltem
Miteigentum  mehrerer,  so  kann  das  G.  auf
Grund  dieses  Besitzes  nur  von  einem  unter
ihnen  ausgeübt  werden.  Falls  die  Miteigentümer
  sich  über  die  Person  des  Berechtigten
nicht  einigen  können,  ist  derjenige  befugt,  das
G.  auszuüben,  der  den  größten  Anteil  besitzt.
Bei  gleichen  Anteilen  wird  die  Person  des
Berechtigten  durch  das  Los  bestimmt,  welches
durch  die  Hand  des  Gemeindevorstehers  gezogen
  wird.  In  den  Fällen,  wo  ein  Wohnhaus
  durch  Vererbung  auf  einen  anderen  übergeht,
  kommt  den  Erben  bei  Berechnung  der
Dauer  des  einjährigen  (zweijährigen)  Wohnsitzes
  die  Besitzzeit  des  Erblassers  zugute.  Die
Ubertragung  unter  den  Lebenden  an  Verwandte
in  absteigender  Linie  steht  der  Vererbung  gleich.
Steuerzahlungen,  Einkommen  und  Grundbesitz
der  Ehefrau  werden  dem  Ehemanne,  Steuerzahlungen,
  Einkommen  und  Grundbesitz  der
in  elterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  werden
  dem  Vater  angerechnet.  Als  selbständig
wird  betrachtet,  wer  das  24.  Lebenssahr  vollendet
  hat  und  einen  eigenen  Hausstand  (s.  d.)
besitzt,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
über  die  Verwaltung  seines  Vermögens  durch
richterlichen  Beschluß  entzogen  ist.  Inwiefern
über  die  Erlangung  des  G.  von  dem  Gemeindevorsteher
  eine  Urkunde  zu  erteilen  ist,  bleibt
statutarischen  Anordnungen  vorbehalten.  Eine
Verleihung  des  G.  kann  durch  den  Gemeindevorsteher
  im  Einverständnis  mit  der  Gemeinde-