Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Zeit  und  Ort  des  Geschäfts,  die  Zahl  der  an  dem  betreffenden  Tag  abstimmenden
Wähler  im  Ganzen,  vorgekommene  Anstände  und  gefaßte  Beschlüsse,  sowie  alle  auf  die
Giltigkeit  der  Wahl  Einfluß  übende  Vorfälle  zu  enthalten.

Bei  jeder  Unterbrechung  des  Geschäfts  ist  die  Wahlurne  sorgfältig  zu  verschließen,
zu  versiegeln  und  an  einem  sicheren  Ort  aufzubewahren.

Die  Wahl  soll  nicht  über  sechs  Uhr  Abends  erstreckt  werden  (vergl.  jedoch  Art.  13
letzter  Absatz).

.  Art.  16.

Nach  beendigter  Wahl  haben  die  Wahlvorsteher  der  einzelnen  Abstimmungsdistrikte
ohne  jeden  Verzug  dem  Oberamtmann  die  Zahl  der  abgegebenen  und  ebenso  der  noch
rückständigen  Stimmen  anzuzeigen.

Ergibt  sich  aus  diesen  Mittheilungen,  daß  bei  der  Wahl  nicht  mehr  als  die  Hälfte
sämmtlicher  Stimmberechtigten  ihre  Stimme  abgegeben  hat,  so  ist  von  dem  Oberamtmann
sofort,  und  zwar  spätestens  auf  den  siebenten  Tag,  von  dem  ersten  Wahltag  an  gerechnet,
mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  ein  Ergänzungswahltermin  anzuberaumen,  und  in
gleicher  Weise  mit  Anberaumung  von  Ergänzungswahlterminen  fortzufahren,  bis  jene
Zahl  erreicht  ist.

Zu  diesen  Ergänzungswahlterminen  sind  außerdem  die  unentschuldigt  Ausgebliebenen
speciell  und  unter  Erhebung  einer  von  dem  Wahlvorsteher  festzusetzenden  Ganggebühr
zu  laden.

Art.  17.

Den  Wahlkommissionen  der  einzelnen  Abstimmungsdistrikte  ist  eine  Eröffnung  der
Wahlzettel  nicht  gestattet.  Dieselben  haben  sofort  nach  Vollendung  der  Wahlhandlung,
beziehungsweise  der  Ergänzungswahlhandlung  (Art.  10),  das  Wahlprotokoll  mit  den
Wählerlisten  und  Stimmzetteln  wehlversiegelt  an  das  Oberamt  einzusenden.

Die  Eröffnung  und  Zusammenzählung  der  Stimmen  wird  von  der  Oberamtswahlkommission
  vorgenommen.  Diese  besteht  aus  dem  Oberamtmann,  als  Vorsitzenden,  sodann,
  für  die  zu  eigenen  Wahlen  befugten  Städte  aus  je  zwei  Mitgliedern  des  Gemeinderaths
  und  des  Bürger-Ausschusses,  welche  von  diesen  Kollegien  gewählt  werden,
für  die  Oberamtsbezirke  aus  zwei  Mitgle#ern  der  Amtsversammlung  und  zwei  Mitgliedern
  von  Bürgerausschüssen  des  Bezirks,  welche  die  Amtsversammlung  wählt.

Zu  Zählung  der  Stimmen  eines  Abstimmungsdistrikts  wird  je  der  Wahlvorsteher
dieses  Distrikts  als  weitere  Urkundsperson  beigezogen.  Die  übrigen  Mitglieder  der  Wahl-2