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hofs für das Deutsche Reich; der Chefpräsident ist für die durch dieses Gesetz
ihm vorläufig übertragenen Verpflichtungen besonders zu beeidigen.
G. 13.
Der Bundesrath wählt jährlich aus den Mitgliedern des Ausschusses für
das Rechnungswesen die der Reichsschulden-Kommission hinzutretenden Mitglieder.
Die aus dem Reichstage zu entsendenden Mitglieder der Kommission werden
von diesem mit Stimmenmehrheit für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.
Scheidet vor dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten Fristen ein Mitglied
der Kommission aus dem Bundesrath oder dem Reichstag aus, so endigt damit
auch seine Mitgliedschaft in der Kommission.
Die Verpflichtung der nach Abs. 1, 2 ausscheidenden Mitglieder erlischt
jedoch erst mit dem Eintritt ihrer Nachfolger in die Kommission.
G. 14.
Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des Ausschusses des
Bundesraths für das Rechnungswesen oder sein Stellvertreter, im Falle ihrer
Verhinderung ein anderes dem Bundesrath angehörendes Mitglied der Kom-
mission.
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern
erforderlich.
g. 15.
Die Reichsschulden-Kommission hat dem Bundesrath und dem Reichstage
gegenüber dieselben Verpflichtungen, welche der preußischen Staatsschulden-Kom—
mission den beiden Häusern des preußischen Landtags gegenüber obliegen.
G. 16.
Wird der Reichsschuldenverwaltung der Verlust einer Schuldverschreibung
oder Schatzanweisung von dem bisherigen Inhaber mit der Behauptung angezeigt,
daß die Schuldurkunde vernichtet sei, so hat ihm auf seinen Antrag die Reichs-
schuldenverwaltung eine neue Schuldverschreibung oder Schatzanweisung zu er-
theilen, falls sie die Vernichtung der Urkunde für nachgewiesen erachtet. Die
Kosten hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
Ist ein Zinsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der im F. 80 4
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne daß
es der Ausschließung in dem Scheine bedarf.
Behauptet der bisherige Inhaber eines Zinsscheins, daß der Schein ver-
nichtet sei, so finden die Vorschriften des Abs. 1 Amvendung.