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S. 17.
Für das Aufgebotsverfahren zum wecke der Kraftloserklärung einer auf
den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung ist dassjenige
Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Reichsschulden-
verwaltung ihren Sitz hat.
Durch Anornung des Reichskanzlers kann die Anwendung der Vorschrift
des Abs. 1 für einzelne Theile der Anleihe im voraus ausgeschlossen werden.
Ueber die Ausführung einer solchen Anordnung hat der Reichskanzler dem Reichs-
tage, wenn dieser versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächster Zusammen-
kunft Rechenschaft abzulegen.
G. 18.
Soll eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung für kraftlos erklärt
werden, so muß die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Ausschluß-
urtheils, unbeschadet der Vorschriften der S##. 1009, 1017 der Civilprozeßordnung,
auch durch einmalige Einrückung in eine in Hamburg, eine in Leipzig, eine in
Frankfurt a. M. und eine in München erscheinende Zeitung erfolgen; die Be-
stimmung und die Veröffentlichung dieser Zeitungen im Deutschen Reichs-
anzeiger sind jährlich durch den Reichskanzler zu veranlassen.
G. 19.
Die Reichsschuldenverwaltung hat jährlich amtliche Listen der im abge-
laufenen Rechnungsjahre für kraftlos erklärten Schuldverschreibungen und Schatz-
anweisungen durch den Deutschen Reichsanzeiger und die im F. 18 bezeichneten
Blätter sowie durch Aushang auf der Börse in Berlin und den Börsen der im
. 18 bezeichneten Orte zu veröffentlichen.
Die Reichsschuldenverwaltung kann noch andere Veröffentlichungen ver-
anlassen.
#. 20.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der §. 6
des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 157) und das Gesetz
vom 12. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 91) sowie der F. 3 des Gesetzes vom
23. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) treten außer Kraft.
Im §#. 16 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 177) werden die Worte: „welcher zu diesem Zwecke ein vom Kaiser ernanntes
Mitglied hinzutritt“ gestrichen.
Die nach Maßgabe des F§. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1876 ge-
wählten Mitglieder der Reichsschulden-Kommission sowie das auf Grund des
§. 16 des Gesetzes vom 14. März 1875 vom Kaiser ernannte Mitglied werden
für die Zeit, für welche sie gewählt oder ernannt sind, vollberechtigte Mitglieder
der Kommission.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 26