Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern t421—428
§ 421. Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, daß jeder
die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger
aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschldner),
so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile
fordern.s) Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche
Schuldner verpflichtet.
8 422. Die Erfüllung"') durch einen Gesamtschuldner wirkt
auch für die übrigen Schuldner. Das gleiche gilt von der Leistung an
Erfüllungestatt,') der Hinterlegungs) und der Aufrechnung.“)
Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht
von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden0)
§ 423. Ein zwischen dem Gläubiger und einem GEesamtschuldner
vereinbarter Erlaß wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die
Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben
wollten.-)
§ 424. Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner
wirkt auch für die übrigen Schuldner.:)
§ 425. Andere als die in den 88 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen
wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes
ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person
sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge,18) dem
Verschulden,!“") von der Unmöglichkeit der Leistung 1½5) in der Person
eines Gesamtschuldners, von der Verjährung,16) deren Unterbrechung
und Hemmung, von der Vereinigung 1½) der Forderung mit der Schuld
und von dem rechtskräftigen Urteile. 5)
426. Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zu einander
zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.15)
Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag
nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Aussleichung
verpflichteten Schuldnern zu tragen.
Soweit ein Gesamtschuldner den GEläubiger befriedigt und von
den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die
Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über.20)
Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers
geltend gemacht werden.-:)
§ 427. Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu
einer leilbaren Leistung,:) so haften sie im Zweifel als GEesamtschuldner.:#)
§ 428. Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt,
daß jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner
aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist
(Gesamtgläubiger), ) so kann der Schuldner nach seinem Belieben
an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann,
wenn einer der GEläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben
hat.
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