Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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wie  das  Strafrecht  befassen  sich  mit  dem  Verhalten  der  Einzelnen,
  mit  dem  Verhalten  der  Behörden  im  Falle  der  Rechtsverletzung
  und  Klage'!.  Solange  keine  strafrechtliche  Verletzung
stattfindet,  wird  das  vom  Gesetzgeber  als  positiv  erklärte  Recht
vom  Publikum  auch  angewendet.  So  kann  es  kommen,  dass  z.  B.
ganze  Parthieen  des  Strafgesetzes  von  den  Bürgern  jahrelang  strenge
beobachtet  werden.  Nehmen  wir  z.  B.  an,  es  finde  während
längerer  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  eines  Strafgesetzbuches  kein
Mord  statt;  hier  wird  das  vom  Gesetzgeber  vorgesehene  Verhalten
der  Bürger  erfüllt,  während  das  für  die  Behörden  vorgesehene
entsprechende  Verhalten  nicht  eintritt,  weil  der  vorausgesetzte
Thatbestand  fehlt.  Beim  Privatrecht  kann  es  vorkommen,  dass
eine  Anzahl  von  Rechtssätzen  deshalb  nicht  zur  Nachachtung
durch  das  Publikum  und  der  Behörden  gelangen,  weil  die  vorausgesetzten
  Thatbestände  nicht  eintreten,  so  werden  die  Bestimmungen
  über  den  Fund  solange  nicht  beobachtet,  als  nichts  verloren
  und  nichts  gefunden  wird;  so  können  auch  vorgesehene
seltenere  Fälle  des  Erbrechts  gar  nie  eintreten.  Die  Positivität
des  Privatrechts  und  des  Strafrechts  beginnt  aber  nicht  erst  mit
der  Anwendung  und  Befolgung  der  Rechtssätze  durch  das  Publikum
  oder  der  Behörden,  sondern  bereits  in  dem  Momente,  wo
für  die  letzteren  die  Pflicht  zur  Anwendung  entsteht.  Mit  diesem

11  Statt  der  doppelten  Fassung  der  Rechtssätze,  eine  berechnet  für  das
Publikum  und  eine  für  die  Behörden,  wählt  der  Gesetzgeber  der  Einfachheit
wegen  nur  eine  und  es  muss  dann  die  andere  daraus  geschlossen  werden.
Der  Privatrechtssatz:  wer  gutgläubig  erwirbt,  wird  Eigenthümer,  ist  für  das
Publikum  gefasst;  für  den  Richter  hätte  der  Satz  etwa  die  Fassung  zu  erhalten:
  wenn  der  Besitzer  die  Sache  gutgläubig  erworben  hat,  so  ist  der
frühere  Eigenthümer  mit  seiner  Klage  auf  Herausgabe  abzuweisen.  Der
Strafrechtssatz:  wer  eine  anvertraute  Sache  in  eigenem  Nutzen  verwendet,
wird  wegen  Unterschlagung  mit  Gefängniss  bestraft,  hat  hinwieder  eine  Fassung,
  die  sich  mehr  an  den  Richter  wendet.  Für  das  Publikum  könnte  der
Satz  lauten:  wem  etwas  anvertraut  worden  ist,  soll  es  jederzeit  dem  Eigenthümer
  in  Bereitschaft  halten,  ansonst  er  sich  einer  strafbaren  Handlung
schuldig  macht.