Volltext : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

220  V.  5.  Künstliche  Süssstoffe.

schaften  usw.  sind  auf  Erfordern  den  mit  der  Überwachung  betrauten  Polizeibeamten  und  Sachverständigen
vorzuzeigen.  Desgleichen  sind  die  Betriebsunternehmer  oder  deren  Stellvertreter  verpflichtet,  den  kontrollierenden
  Beamten  die  erforderliche  Auskunft  über  die  Einrichtungen  usw.  zu  geben.  oo

$  8.  In  jedem  für  die  Herstellung  von  Mineralwasser  usw.  bestimmten  Betriebe  ist  ein  dauerhafter

und  deutlicher  Abdruck  dieser  Verordnung  auszuhängen.  .  .
$  9.  Übertretungen  dieser  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark,  im  Unvermögensfalle

mit  entsprechender  Haft  bestraft,  sofern  nicht  die  Strafgesetzs  eine  höhere  Strafe  androhen.

Die  wichtigsten  für  den  Handel  mit  Heilmitteln  und  Giften  in  Betracht  kommenden

  Strafbestimmungen  sind:

StGB  8  367.  „Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  oder  mit  Haft  wird  bestraft...  3.  wer  ohne  polizeiliche
Erlaubnis  Gift  oder  Arzneien,  soweit  der  Handel  mit  denselben  nicht  freigegeben  ist,  zubereitet,  feilhält,  verkauft
oder  sonst  an  andere  überlässt,  .  .  5.  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung  von  Giftwaren  ...
oder  bei  Ausübung  der  Befugnis  zur  Zubereitung  oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände  sowie  der  Arzneien  die
deshalb  ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt.‘

5.  Künstliche  Süssstoffe.

Der  Verkehr  mit  künstlichen  Süssstoffen  wird  durch  das  Süssstoffgesetz  vom
7.  Juli  ı902*)  und  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  vom  23.  März
19032)  geregelt.
le  auf  künstlichem  Wege  gewonnenen  Stoffe,  welche  als  Süssmittel  dienen
können  und  eine  höhere  Süsskraft  als  raffinierter  Rohr-  oder  Rübenzucker,  aber
nicht  entsprechenden  Nährwert  besitzen,  dürfen  nicht  mehr  ohne  Einschränkung  hergestellt,
  eingeführt,  feilgehalten,  verkauft  oder  bei  der  gewerblichen  Herstellung
von  Nahrungs-  oder  Genussmitteln  verwendet  werden.  Zur  Herstellung  ist  vielmehr
  nur  eine  einzige  Fabrik  zugelassen,  die  Saccharin  unter  dauernder  amtlicher
Überwachung  herstellt.  Abgegeben  werden  dürfen  künstliche  Süssstoffe  nur  an
Apotheken  und  an  solche  Personen,  welche  die  amtliche  Erlaubnis  zum  Bezuge
von  Süssstoff  haben,  wobei  dieser  entweder  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  oder
zur  Krankenbehandlung  in  Anstalten  oder  zur  Bereitung  von  Speisen  und  Getränken
  in  bestimmten  Kurorten  wie  Neuenahr  Verwendung  finden  darf.  In  Apotheken
  dürfen  Süssstofftäfelchen  von  höchstens  ırofacher  Süsskraft  in  Fabrikpackung
  (Glasröhrchen)  von  nicht  mehr  als  25  Stück  mit  zusammen  nicht  über
0,48  Gehalt  än  reinem  Süssstoff  ohne  weiteres  abgegeben  werden.  Im  übrigen  ist
die  Vorlage  einer  schriftlichen,  mit  Ausstellungstag  und  Unterschrift  versehenen
Anweisung  eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Tierarztes  für  die  Abgabe  erforderlich.
Gegen  eine  ärztliche  Anweisung  dürfen  jedoch  nicht  mehr  als  5og  Süssstoff  verabfolgt
  werden.
Das  Süssstoffgesetz  selbst  hat  folgenden  Wortlaut:

$  1.  Süssstoff  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  alle  auf  künstlichem  Wege  gewonnenen  Stoffe,  welche
als  Büßmittel  dienen  können  und  eine  höhere  Süßkraft  als  raffinierter  Rohr-”oder  Rübenzucker,  aber  nicht
entsprechenden  Nährwert  besitzen.

$  2.  Soweit  nicht  in  den  $$  3  bis  5  Ausnahmen  zugelassen  sind,  ist  es  verboten:
a)  Süssstoff  herzustellen  oder  Nahrungs-  oder  Genussmitteln  bei  deren  gewerblicher  Herstellung  zuzusetzen;


b)  Süssstoff  oder  süssstoffhaltige  Nahrungs-  oder  Genussmittel  aus  dem  Ausland  einzuführen;

c)  Süssstoff  oder  süssstoffhaltige  Nahrungs-  oder  Genussmittel  feilzuhalten  oder  zu  verkaufen.

$  3.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  ist  für  die  Herstellung  oder  die  Einfuhr  von  Süssstoff
  die  irmächtigung  einem  oder  mehreren  Gewerbetreibenden  zu  geben.

ie  Ermächtigung  ist  unter  Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufes  zu  erteilen  und  der  äftsbetrieb

  des  Berechtigten  unter  dauernde  amtliche  Überwachung  zu  stellen.  Auch  hat  der  Bundesrat  in  diesem
Falle  zu  bestimmen,  daß  bei  dem  Verkaufe  des  Süssstoffs  ein  gewisser  Preis  nicht  überschritten  werden  sowie
ob  und  unter  welchen  Bedingungen  eine  Ausfuhr  von  Süssstoff  in  das  Ausland  erfolgen  darf.

$  4.  Die  Abgabe  des  gemäß  $  3  hergestellten  oder  eingeführten  Süssstoffs  im  Inland  ist  nur  an  Apotheken
  und  an  solche  Personen  gestattet  welche  die  amtliche  Erlaubnis  zum  !Bezuge  von  Süssstoff  besitzen

Diese  Erlaubnis  ist  nur  zu  erteilen:  ”  j  |

a)  an  Personen,  welche  den  Süssstoff  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  verwenden  wollen;
!)  RGBI  S,  253.  >)  ZBIDtB  S  103.