Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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L. 
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten 
fallen demjenigen zur Last, der sie verursacht hat, die übrigen 
Kosten trägt die Telegraphenverwaltung. Die Bestimmung der 
Nr. 4 Abs. 2 findet Anwendung. 
Im Einspruchsverfahren ist von Amtswegen über die Verpflichtung 
zur Tragung der entstandenen Kosten und über die Höhe der zu 
erstattenden Beträge zu entscheiden. 
Die Kosten werden durch Vermittelung der höheren Ver- 
waltungsbehörde in derselben Weise beigetrieben wie Gemeinde- 
abgaben. 
Das Einspruchsverfahren ist in allen Instanzen als schleunige 
Angelegenheit zu behandeln. 
6. Soweit den Straßenbau- und Polizeibeamten die Beaufsichtigung und 
die vorläufige Wiederherstellung der Reichs-Telegraphenleitungen über- 
tragen wird, erhalten sie dafür eine Vergütung von 3 Mark bis 
4 Mark für das Jahr und das Kilometer Linie. Für die Ermittelung 
der Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Reichs- 
Telegraphenlinien erhalten die Straßenbau- und Polizeibeamten Be- 
lohnungen bis zur Höhe von 15 Mark. 
Berlin, den 26. Januar 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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