Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Gebühr für eine Zustellung in den Konsulargerichtsbezirken nach den 
Vorschriften über Zustellungen im Auslande beträgt drei Mark. 
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tagegelder 
und Reisekosten werden, soweit es sich um Konsularbeamte handelt, nach Maß- 
gabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben. 
S. 74. 
Die Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch den Konsul 
veranlaßt. 
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im Anschluß an die 
Vorschriften der Civilprozeßordnung durch Anordnung des Reichskanzlers. 
K. 75. 
Die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden 
haben einander zum Zwecke der Erbebung und Beitreibung der Kosten Beistand 
zu leisten. 
Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den 
Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. Dabei finden 
die gemäß F. 99 des Gereichtskostengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 659) 
erlassenen Vorschriften über den zum Qwecke der Einziehung von Gerichtskosten 
unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand entsprechende Anwendung. 
S. 76. 
Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt sind, 
kommt dieser zunächst zur Anwendung. 
Neunter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
S. 77. 
Die im F§F. 2 bezeichneten Personen können nach den in Gemäßheit dieses 
Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung findenden strafrechtlichen Vor- 
schriften wegen eines Verbrechens oder Vergehens auch dann verfolgt werden, 
wenn sie die Handlung in einem Gebiete begangen haben, das keiner Staats- 
gewalt unterworfen ist. 
Im Uebrigen können durch Kaiserliche Verordnung die in Gemäßheit 
dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken geltenden Vorschriften in Gebieten 
der im Abs. 1 bezeichneten Art ganz oder theilweise für anwendbar erklärt werden. 
Soweit hiernach die Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit Geltung 
erlangen, ist der Reichskanzler befugt, an Stelle des Konsuls einen anderen
	        
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