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Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Gesesz, betreffend die Patentanwälte. S. 233.
(Nr. 2670.) Gesetz, betreffend die Patentanwälte. Vom 21. Mai 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
G. 1.
Bei dem Kaiserlichen Patentamte wird eine Liste der Patentanwälte geführt.
In die Liste werden Personen, welche Andere in Angelegenheiten, die zum
Geschäftskreise des Patentamts gehören, vor demselben für eigene Rechnung
berufsmäßig vertreten wollen, auf ihren Antrag eingetragen.
G. 2.
Die Eintragung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gemäß den 9#. 3, 4
seine technische Befähigung und den Besitz der erforderlichen Rechtskenntuisse
nachweist.
Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen:
1. wenn der Antragsteller nicht im Inlande wohnt;
2. wenn er das fünfundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat;
3. wenn er in der Verfügung über sein Vermögen durch gerichtliche An-
ordnung beschränkt ist;
4. wenn er sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat. Als
ein unwürdiges Verhalten sind politische, wissenschaftliche und religiöse
Ansichten oder Handlungen als solche nicht anzusehen.
Wird die Eintragung gemäß Abs. 2 Nr. 4 versagt, so ist ausschließlich
eine Beschwerde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig. Die
Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung
schriftlich bei dem Patentamt anzumelden. Ueber die Beschwerde entscheidet das
Ehrengericht. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des J. 9 Abs. 2, 3
und der S## 10, 11, 12 und 13 entsprechende Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 42
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1900.