I1423 Realgewerbe. Erloͤschung durch Nlchtautubung.
oberstrichterlichen Entscheidung folgende Ausführung
vor:
1) Affirmative Privilegien präjudiziren der nastürlichen
Freiheit und Gleichheit Anderer eben so,
wie die Servituten der natürlichen Freiheit des Eigenthums.
Insbesondere ist dieses bei den veräußerlichen
Gewerbsrechten der Fall, durch welche sowohl
die Zulassung zu personellem Gewerbsbetrieb, als
auch der Werth der realen Gewerbsgerechtigkeiten
Veränderungen unterliegt, je nachdem deren Anzahl
größer oder geringer ist. Der Betrieb eines zuständigen
Gewerbsrechtes kann daher nicht lediglich als
res merae facultatis betrachtet werden. Denn
es werden dadurch Einwirkungen auf die Rechtssphäre
Dritter bedingt, und durch den Wiederbeginn
der Ausübung eines lange Zeit nicht betriebenen Gewerbes
entspringen für die Gewerbögenossen Nachtheile,
welche sie bei der Erwerbung ihrer Gewerbs,
rechte nicht in Anschlag bringen konnten.
2) Es besteht in vieser Hinsicht zwischen den
veräußerlichen Gewerbsrechten und den Serpituten.
eine Analogie, indem auch der Werth der Sachen
Veränderungen unterliegt, je nachdem sie von. Servituten
behaftet sind oder nicht. Dem römischen
Rechte zufolge aber wird bei den affirmativen Prädialservituten
der eine gewisse Zeit hindurch stattgefundenen
Nichtausübung die Erlöschung als Erfolg
beigelegt. Das Prinzip, daß Befugnisse, welche den
Vermögensrechten Dritter präjudiziren, auch durch
bloße Nichtausübung erlöschen, ist sohin in den
Rechtsquellen gebilligt.
3) Dieses vorausgesetzt, liegt aber darin, daß
Fr. 1 de nundinis jenes Prinzip auf ein affirmatives
Prinzip in Anwendung brachte, nicht etwas
Singuläres, sondern vielmehr die Anerkennung der
gedachten Analogie. Singulär erscheint nur die Beschränkung
der Rtausühung auf 10 Jahre.