Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

I1423  Realgewerbe.  Erloͤschung  durch  Nlchtautubung.

oberstrichterlichen  Entscheidung  folgende  Ausführung
vor:

1)  Affirmative  Privilegien  präjudiziren  der  nastürlichen
  Freiheit  und  Gleichheit  Anderer  eben  so,
wie  die  Servituten  der  natürlichen  Freiheit  des  Eigenthums.
  Insbesondere  ist  dieses  bei  den  veräußerlichen
  Gewerbsrechten  der  Fall,  durch  welche  sowohl
die  Zulassung  zu  personellem  Gewerbsbetrieb,  als
auch  der  Werth  der  realen  Gewerbsgerechtigkeiten
Veränderungen  unterliegt,  je  nachdem  deren  Anzahl
größer  oder  geringer  ist.  Der  Betrieb  eines  zuständigen
  Gewerbsrechtes  kann  daher  nicht  lediglich  als
res  merae  facultatis  betrachtet  werden.  Denn
es  werden  dadurch  Einwirkungen  auf  die  Rechtssphäre
  Dritter  bedingt,  und  durch  den  Wiederbeginn
der  Ausübung  eines  lange  Zeit  nicht  betriebenen  Gewerbes
  entspringen  für  die  Gewerbögenossen  Nachtheile,
  welche  sie  bei  der  Erwerbung  ihrer  Gewerbs,
rechte  nicht  in  Anschlag  bringen  konnten.

2)  Es  besteht  in  vieser  Hinsicht  zwischen  den
veräußerlichen  Gewerbsrechten  und  den  Serpituten.
eine  Analogie,  indem  auch  der  Werth  der  Sachen
Veränderungen  unterliegt,  je  nachdem  sie  von.  Servituten
  behaftet  sind  oder  nicht.  Dem  römischen
Rechte  zufolge  aber  wird  bei  den  affirmativen  Prädialservituten
  der  eine  gewisse  Zeit  hindurch  stattgefundenen
  Nichtausübung  die  Erlöschung  als  Erfolg
beigelegt.  Das  Prinzip,  daß  Befugnisse,  welche  den
Vermögensrechten  Dritter  präjudiziren,  auch  durch
bloße  Nichtausübung  erlöschen,  ist  sohin  in  den
Rechtsquellen  gebilligt.

3)  Dieses  vorausgesetzt,  liegt  aber  darin,  daß
Fr.  1  de  nundinis  jenes  Prinzip  auf  ein  affirmatives
  Prinzip  in  Anwendung  brachte,  nicht  etwas
Singuläres,  sondern  vielmehr  die  Anerkennung  der
gedachten  Analogie.  Singulär  erscheint  nur  die  Beschränkung
  der  Rtausühung  auf  10  Jahre.