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G. 3.
Als technisch befähigt gilt, wer im Inland als ordentlicher Hörer einer
Universität, einer technischen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium
naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, alsdann eine staatliche oder
akademische Fachprüfung bestanden, außerdem mindestens ein Jahr in praktischer
gewerblicher Thätigkeit gearbeitet und hierauf mindestens zwei Jahre hindurch
eine praktische Thätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes aus-
geubt hat.
Der Besuch ausländischer Universitäten oder Akademien und die Ausübung
der praktischen Thätigkeit im Auslande kann durch Beschluß der Prüfungskom-
mission (I. 4) als ausreichend anerkannt werden. Die Fachprüfung (Abs. 1) muß
auch in diesem Falle im Inland abgelegt werden.
S. 4.
Der Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist durch Ablegung einer
Prüfung nachzuweisen. Zu derselben darf nur zugelassen werden, wer die technische
Befähigung (. 3) dargethan hat. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine
mündliche; sie ist insbesondere auch darauf zu richten, ob der Bewerber die Fähigkeit
zur praktischen Anwendung der auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes
geltenden Vorschriften besitzt.
Die Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, in welche Mitglieder
des Patentamts und Patentanwälte durch den Reichskanzler zu berufen sind.
Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung nach Ablauf einer von
der Prüfungskommission festzusetzenden Frist von mindestens sechs Monaten eimmal
wiederholt werden.
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäfts-
gang der Prüfungskommission und über das Prüfungsverfahren und die Prüfungs-
gebühr werden durch eine vom Bundesrathe zu erlassende Prüfungsordnung
getroffen.
g. 5.
Der Patentanwalt ist verpflichtet, seine Berufsthätigkeit gewissenhaft aus-
zuüben und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb
desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, welche sein Beruf erfordert. Er
wird auf die Erfüllung dieser Obliegenheiten durch Handschlag verpflichtet. Die
Bestimmung des F. 2 Abs. 2 Liffer 4 findet Anwendung.
S. 6.
Die Eintragung wird vom Patentamte gelöscht:
wenn der Eingetragene es beantragt;
wenn er gestorben ist;
wenn er keinen Wohnsitz im Inlande hat;
wenn er in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein
Vermögen beschränkt ist.
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