Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 234 — 
G. 3. 
Als technisch befähigt gilt, wer im Inland als ordentlicher Hörer einer 
Universität, einer technischen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium 
naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, alsdann eine staatliche oder 
akademische Fachprüfung bestanden, außerdem mindestens ein Jahr in praktischer 
gewerblicher Thätigkeit gearbeitet und hierauf mindestens zwei Jahre hindurch 
eine praktische Thätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes aus- 
geubt hat. 
Der Besuch ausländischer Universitäten oder Akademien und die Ausübung 
der praktischen Thätigkeit im Auslande kann durch Beschluß der Prüfungskom- 
mission (I. 4) als ausreichend anerkannt werden. Die Fachprüfung (Abs. 1) muß 
auch in diesem Falle im Inland abgelegt werden. 
S. 4. 
Der Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist durch Ablegung einer 
Prüfung nachzuweisen. Zu derselben darf nur zugelassen werden, wer die technische 
Befähigung (. 3) dargethan hat. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine 
mündliche; sie ist insbesondere auch darauf zu richten, ob der Bewerber die Fähigkeit 
zur praktischen Anwendung der auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes 
geltenden Vorschriften besitzt. 
Die Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, in welche Mitglieder 
des Patentamts und Patentanwälte durch den Reichskanzler zu berufen sind. 
Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung nach Ablauf einer von 
der Prüfungskommission festzusetzenden Frist von mindestens sechs Monaten eimmal 
wiederholt werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäfts- 
gang der Prüfungskommission und über das Prüfungsverfahren und die Prüfungs- 
gebühr werden durch eine vom Bundesrathe zu erlassende Prüfungsordnung 
getroffen. 
g. 5. 
Der Patentanwalt ist verpflichtet, seine Berufsthätigkeit gewissenhaft aus- 
zuüben und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb 
desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, welche sein Beruf erfordert. Er 
wird auf die Erfüllung dieser Obliegenheiten durch Handschlag verpflichtet. Die 
Bestimmung des F. 2 Abs. 2 Liffer 4 findet Anwendung. 
S. 6. 
Die Eintragung wird vom Patentamte gelöscht: 
wenn der Eingetragene es beantragt; 
wenn er gestorben ist; 
wenn er keinen Wohnsitz im Inlande hat; 
wenn er in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein 
Vermögen beschränkt ist. 
#1 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.