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G. 19.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
wird bestraft, wer, ohne als Patentanwalt eingetragen zu sein, sich als Patent-
anwalt bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glaube
erweckt wird, der Inhaber sei als Patentanwalt eingetragen.
G. 20.
Auf diejenigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das
Vertretungsgeschäft für eigene Rechnung berufsmäßig betreiben, findet F. 17
erst vom 1. April 1901 ab Anwendung. Wer von ihnen bis dahin die Er-
füllung der im F. 3 bezeichneten Voraussetzungen nachweist und die Zulassung
zur Prüfung (F. 4) beantragt, kann, sofern nicht einer der im F. 2 Abs. 2 be-
zeichneten Fälle vorliegt, bis zur endgültigen Entscheidung über seine Eintragung
in die Liste vom Vertretungsgeschäfte nicht ausgeschlossen werden.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Vertretungsgeschäft
für eigene Rechnung seit 1. Januar 1899 berufsmäßig betreibt, ist, sofern seine
Geschäftsführung und sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb
desselben zu erheblichen Anständen keinen Anlaß gegeben hat, auf Antrag in die
Liste der Patentanwälte einzutragen, auch wenn er die in den 99. 3 und 4 be-
zeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Antrag, über welchen die Prüfungskommission beschließt, ist spätestens
bis zum 1. April 1901 zu stellen. Gegen eine den Antrag ablehnende Ent-
scheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist inner-
halb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem
Patentamt anzumelden. Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig der Ehren-
gerichtshof (§. 12 Abs. 3). Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §. 9
Abs. 2, 3 und der 9§. 10, 11 entsprechende Anwendung. Bis zur endgültigen
Entscheidung kann der Antragsteller vom Vertretungsgeschäfte nicht ausgeschlossen
werden.
9. 21.
Wer seit dem 1. Januar 1899 das Vertretungsgeschäft berufsmäßig, wenn
auch nicht auf eigene Rechnung, betreibt oder wer als technischer Beamter im
Patentamte mindestens zwei Jahre hindurch thätig gewesen ist, kann, sofern er
durch seine Thätigkeit und durch sein Verhalten zu erheblichen Anständen keinen
Anlaß gegeben hat, auf seinen Antrag das Zeugniß über die Befähigung als
ständiger Vertreter eines Patentanwalts (F. 16) erhalten, auch wenn er die Vor-
aussetzungen des F. 3 nicht erfüllt. Auf den Antrag und das weitere Verfahren
finden die Vorschriften des §. 20 Abs. 3 Anwendung.
Wer das Zeugniß erhalten hat, ist auf Antrag eines Patentanwalts, der
ihn mit seiner ständigen Vertretung beauftragt hat, in die besondere Spalte der
Liste (§J. 16) einzutragen. Auf seinen eigenen Antrag ist er zur Prüfung (§. 4)
zuzulassen und im Falle des Bestehens der Prüfung, sofern nicht einer der im
Reichs- Gesetzbl. 1900. 43