Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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I. 2 Abs. 2 vorgesehenen Hinderungsgründe vorliegt, als Patentanwalt ein- 
zutragen. 
Eine Entbindung von der Prüfung kann durch einstimmigen Beschluß der 
Prüfungskommission erfolgen, wenn der Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch 
die bisherige Thätigkeit dargethan ist. Ein hierauf bezüglicher Antrag ist 
spätestens bis zum 1. Oktober 1901 zu stellen. 
22. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
Solange die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Anzahl von 
Patentanwälten in die Liste noch nicht eingetragen ist, werden an deren Stelle 
durch den Reichskanzler Personen bestellt, welche bisher Andere in Angelegenheiten 
des gewerblichen Rechtsschutzes für eigene Rechnung berufsmäßig vertreten haben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 21. Mai 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Junern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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