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g. 23.
Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die Wett—
einsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Ver—
anstaltungen gleich.
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist verpflichtet, ver—
steuerte Ausweise hierüber auszustellen.
S. 24.
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen
Steuerstelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden.
§. 25.
Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes-
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung
oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel-
abgabe zu entrichten.
Den ausländischen Loosen oder Ausweisen über Spieleinlagen stehen Aus-
weise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen für öffentlich ver-
anstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen gleich. Wer, ohne
solche Ausweise vom Ausland einzuführen, Wetten der bezeichneten Art ver-
mittelt, ist, sofern er diese Vermittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, ver-
steuerte Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen.
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie der im
9. 23 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuerbehörden nach näherer
Bestimmung des Bundesraths.
g. 26.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch
Zahlung des Abgabebetrags bei der zuständigen Behörde.
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden
hat, bestimmt der Bundesrath.
S. 27.
Die Nichterfüllung der in den 85. 22, 23, 24 und 25 bezeichneten Ver—
pflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer
inländischer Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen Jeden, welcher den Vertrieb
ausländischer Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt,
nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen.
Ist die Zahl der abgesetzten Loose oder die Gesammthöhe der Wetteinsätze
nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend
Mark ein.