Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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unterliegen  sie,  neben  der  in  Tarifnummer  4  für  das  Geschäft  vorgeschriebenen
Abgabe,  den  in  den  Landesgesetzen  für  gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen  und
Beglaubigungen  etwa  vorgeschriebenen  Stempeln  (Taxen,  Sporteln  u.  s.  w.).

§.  19.

Wer  den  Vorschriften  im  §.  9  Abs.  1  und  2,  §.  10  Abs.  1  und  2  und
§.  15  zuwiderhandelt  oder  eine  Schlußnote  wahrheitswidrig  mit  dem  im  §.  11
Abs.  2  oder  §.  13  bezeichneten  Vermerke  versieht,  oder  im  Falle  der  Tarifnummer  4 a
behufs  Erlangung  einer  Steuerermäßigung  unrichtige  Nachweise  vorlegt,  hat  eine
Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
oder  der  beanspruchten  Steuerermäßigung  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig
Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis
fünftausend  Mark  ein.

§.  20.

Wer,  nachdem  er  auf  Grund  des  §.  19  bestraft  worden,  von  neuem  den
dortselbst  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandelt,  hat  neben  der  im  §.  19  vorgesehenen
  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark
verwirkt.

Diese  Rückfallsstrafe  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  frühere  Bestrafung
  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaat  erfolgt  ist.  Sie  ist
verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise  entrichtet  oder  ganz  oder
theilweise  erlassen  ist.

Dieselbe  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Entrichtung  oder  dem  Erlasse  der
letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung  fünf  Jahre  verflossen
  sind.

§.  21.

Wer  gegen  die  Vorschriften  im  §.  9  Abs.  3  und  §.  14  verstößt,  ist  mit

Geldstrafe  von  drei  Mark  bis  fünftausend  Mark  zu  bestrafen.

III.  Spiel  und  Wette.

(Tarifnummer  5.)

§.  22.

Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  und  Ausspielungen  veranstalten  will,  hat
die  Stempelabgabe  für  die  gesammte  planmäßige  Anzahl  der  Loose  oder  Ausweise
  über  Spieleinlagen  im  voraus  zu  entrichten.

Inwieweit  Ausspielungen,  bei  welchen  keine  Spielausweise  ausgegeben
werden,  zur  Steuer  heranzuziehen  sind,  ist  vom  Bundesrathe  zu  bestimmen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen.

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