Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  33.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nummer  6  des  Tarifs  bezeichneten
  Stempelabgabe  liegt  bei  Urkunden,  welche  im  Inland  ausgestellt  werden,
dem  Ablader,  bei  den  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  dem  Empfänger  der
Sendung  ob.    

§.   34.

Wird  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgestellt,  so  ist  die
Abgabe  von  einer  Abschrift  zu  entrichten,  die  dem  Rheder  auszuhändigen,  oder,
falls  diesem  selbst  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  obliegt,  von  ihm
zurückzubehalten  ist.

Hat  der  Rheder  seine  Niederlassung  im  Auslande,  so  tritt  an  seine  Stelle
der  inländische  Vertreter.

§.  35.

Die  Abgabe  muß  entrichtet  werden  bei  im  Inland  ausgestellten  Schriftstücken,
  bevor  die  Aushändigung  der  Urkunde  durch  den  Ablader  erfolgt,  bei  im
Ausland  ausgestellten  binnen  drei  Tagen,  nachdem  die  Urkunde  in  den  Besitz
des  Empfängers  der  Sendung  gelangt  ist.  Die  Schriftstücke,  von  welchen  die
Abgabe  zu  entrichten  ist,  sind  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

§.  36.

Ist  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  dazu  verpflichteten  Personen
unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  jedem  ferneren  Inhaber  des  nicht  gestempelten
Schriftstücks  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfanges  und  jedenfalls
vor  der  weiteren  Aushändigung  des  Schriftstücks  zu  bewirken.

§.  37.

Die  im  §.  32  gedachte  Verpflichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung  von
Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder  von
Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesraths.

Dem  Bundesrathe  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in
welchen  Fällen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen
  erfolgen  darf.

§.  38.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,
mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  Jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  der  Vorschrift  des  §.  32  zuwider
  Güter  befördert  oder  ausliefert,  ohne  daß  eine  der  vorgeschriebenen  Urkunden
  ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.