Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  23.

Den  Spieleinlagen  stehen  im  Sinne  der  Tarifnummer  5  die  Wetteinsätze
  bei  öffentlich  veranstalteten  Rennen  und  ähnlichen  öffentlichen  Veranstaltungen
  gleich.

Wer  im  Inlande  solche  Wetteinsätze  entgegennimmt,  ist  verpflichtet,  versteuerte
  Ausweise  hierüber  auszustellen.

§.  24.
Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
Steuerstelle  mit  dem  Loosabsatze  nicht  begonnen  werden.  Die  Genehmigung  kann
von  vorgängiger  Sicherstellung  der  Abgabe  abhängig  gemacht  werden.

§.  25.

Wer  ausländische  Loose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  in  das  Bundesgebiet
  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat  dieselben,  bevor  mit  dem  Vertriebe
begonnen  wird,  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  der  Einführung
oder  des  Empfanges  der  zuständigen  Behörde  anzumelden  und  davon  die  Stempelabgabe
  zu  entrichten.

Den  ausländischen  Loosen  oder  Ausweisen  über  Spieleinlagen  stehen  Ausweise
  über  Einsätze  bei  ausländischen  Wettunternehmungen  für  öffentlich  veranstaltete
  Rennen  und  ähnliche  öffentliche  Veranstaltungen  gleich.  Wer,  ohne
solche  Ausweise  vom  Ausland  einzuführen,  Wetten  der  bezeichneten  Art  vermittelt,
  ist,  sofern  er  diese  Vermittelung  gewerbsmäßig  betreibt,  verpflichtet,  versteuerte
  Ausweise  über  die  Wetteinsätze  auszustellen.

Gewerbsmäßige  Vermittler  von  Wetten  der  vorbezeichneten  sowie  der  im
§.  23  bezeichneten  Art  unterstehen  der  Aufsicht  der  Steuerbehörden  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesraths.

§.  26.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch
Zahlung  des  Abgabebetrags  bei  der  zuständigen  Behörde.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattzufinden
hat,  bestimmt  der  Bundesrath.

§.  27.

Die  Nichterfüllung  der  in  den  §§.  22,  23,  24  und  25  bezeichneten  Verpflichtungen
  wird  mit  einer  dem  fünffachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommenden  Geldstrafe  geahndet.  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer
inländischer  Lotterien  oder  Ausspielungen  sowie  gegen  Jeden,  welcher  den  Vertrieb
ausländischer  Loose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete  besorgt,
nicht  unter  dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.

Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Loose  oder  die  Gesammthöhe  der  Wetteinsätze
nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  zweihundertundfünfzig  bis  fünftausend
Mark  ein.