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Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden,
so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig
bis fünftausend Mark ein.
L. 39.
Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er
nach erfolgter Bestrafung auf Grund des F. 38 von neuem der dort bezeich-
neten Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des §. 38 die im §ç. 20 vor-
gesehene Rückfallsstrafe verwirkt.
S. 40.
Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Frachtvertrags
noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beur-
kundung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen
dieses Gesetzes Anwendung.
Im Ulebrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempelabgabe
(Taxe, Sportel u. s. w.) in den einzelnen Bundesstaaten.
V. Allgemeine Bestimmungen.
G. 41.
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des
Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken
und gestempelten Formulare sowie die Vorschriften über die Form der Schluß-
noten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen
fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare sowie für Stempel
auf verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist.
§. 42.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden
sind, werden als nicht verwendet angesehen.
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In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze
festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt
geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be-
stimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht
auf den Werth des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben
Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die
Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht
an das Reichsgericht.