Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 285 — 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, 
so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig 
bis fünftausend Mark ein. 
L. 39. 
Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er 
nach erfolgter Bestrafung auf Grund des F. 38 von neuem der dort bezeich- 
neten Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des §. 38 die im §ç. 20 vor- 
gesehene Rückfallsstrafe verwirkt. 
S. 40. 
Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Frachtvertrags 
noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beur- 
kundung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen 
dieses Gesetzes Anwendung. 
Im Ulebrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempelabgabe 
(Taxe, Sportel u. s. w.) in den einzelnen Bundesstaaten. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
G. 41. 
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des 
Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken 
und gestempelten Formulare sowie die Vorschriften über die Form der Schluß- 
noten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen 
fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare sowie für Stempel 
auf verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist. 
§. 42. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden 
sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
*i*l 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze 
festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des 
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt 
geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be- 
stimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht 
auf den Werth des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben 
Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die 
Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht 
an das Reichsgericht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.