Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  44.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  gegen  die
zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen
  Strafe  belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  nach  sich.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  §§.  3,  19,  27
und  38  aus  den  Umständen  sich  ergiebt,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht  hat
verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist.

§.  45.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  Genossenschaften
  und  Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften
  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften
  gegen  die  Gesellschafter  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter
Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesammtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in
anderen  Fällen  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen
als  Vertreter  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten
betheiligt  sind.

Auf  die  Verhängung  der  im  §.  20  vorgeschriebenen  Rückfallsstrafe  finden
diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  46.

Hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens  wegen  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der
Strafe  im  Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe  sowie  der  Verjährung
der  Strafverfolgung  finden  die  Vorschriften  in  §.  17  Satz  1,  §§.  18  und  19
des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  sinngemäße
Anwendung.  Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen
fallen  dem  Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung
  erlassen  ist.

§.  47.

Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung
  von  Geldstrafen  ohne  Zustimmung  des  Verurtheilten,  wenn  dieser  ein
Deutscher  ist,  kein  Grundstück  subhastirt  werden.

§.  48.

Unter  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Behörden  und  Beamten  sind,  soweit
das  Gesetz  nichts  Anderes  bestimmt,  die  betreffenden  Landesbehörden  und  Landesbeamten
  verstanden.

Welche  dieser  Behörden  und  Beamten  die  in  dem  Gesetz  als  zuständig
bezeichneten  sind,  bestimmen,  sofern  das  Gesetz  nichts  Anderes  verfügt,  die  Landesregierungen.