3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straßenwesen. 201
kosten in Frage kommen. Daß der Staat sich hieran beteiligt, erklärt
sich aus der Bedeutung der Landstraßen für die allgemeine und Heeresverwaltung
und für die Volkswirtschaftspflege; aber daß der Staat der
alleinige Träger dieser Lasten sein müsse, ist nicht zu vertreten. Die
ıhm nachgeordneten Selbstverwaltungskörper müssen in jedem Falle mitbeteiligt
werden, weil bei der begrenzten Fernwirkung der Landstraßen
auch die großen durchgehenden Straßenzüge dem engeren Bezirk unmittelbare
Vorteile bringen, und weil die Neben- und Nachbarschaftsstraßen
vorzugsweise dem Bedürfnisse der engeren Gebiete dienen. Bei
Neben- und Nachbarschaftsstraßßen ist es hiernach berechtigt, die Hauptlast
den Selbstverwaltungskörpern zuzuweisen. Bei deren nicht genügender
Leistungsfähigkeit ergänzend einzugreifen, hat aber der Staat deshalb
Anlab, weil auch diese Straßen Teile des Gesamtnetzes und als solche
auch für die Gesamtheit von Nutzen sind.
Das tatsächliche Vorgehen ist ungleich. In Großbritannien ist der
Staat nach wie vor der Übernahme der Bau- und Unterhaltungslast aus
dem Wege gegangen. Nachdem dort die Erwerbsunternehmungen durch
die Entwickelung der Eisenbahnen an Bedeutung für das Landstraßenwesen
sehr verloren haben, sınd die Gemeinden und engeren Bezirke die
Träger dieser Lasten, wie ja überhaupt die engeren Selbstverwaltungskörper
dort seit langen Zeiten für das Landstraßbenwesen zu sorgen hatten. In den
Vereinigten Staaten von Awerika ist es ebenso. In Dänemark haben die
Gemeinden für die Wege örtlicher Bedeutung, die Gemeinden, nötigenfalls
mit Provinzbeihilfe, und die Provinzen für die Wege größerer Bedeutung
aufzukommen. In Norwegen gilt dasselbe, aber der Staat gibt
den Provinzen Beihilfen. In Japan liegt die Hauptlast bei den Gemeinden
und Bezirken; der Staat greift nur bei besonders großen Anlagen
mit seinen Mitteln ergänzend ein. Italien zieht für Nachbarschaftswege
die Anlieger heran, nötigenfalls unter Gemeindebeihilfe. Für die
Gemeinde-, Provinzial- und Nationalstraßen haben in Jder Hauptsache
die beteiligten Selbstverwaltungskörper zu sorgen. Der Staat gibt aber
Unterstützungen dazu. In Frankreich kommt der Staat für die „routes
nationales“, das Departement für die „routes departementales“, die Gemeinde
für die „chemins vieinaux“ und „chemins ruraux* auf; den
Departements und Gemeinden werden für Wege von nicht lediglich
örtlicher Bedeutung Staatsbeihilfen gewährt, die aber ın der Regel in
bestimmter Frist zu tilgen sind. In Ungarn sind die Gemeinden die
Träger der Last für die öffentlichen Orts-- und Nachbarschaftsstraßen
und Gemeindewege, während der Staat die großen Staatsstraßen selbst
baut und unterhält. In Österreich betätigt sich der Staat in gleicher
Weise bei den „Ärarialstraßen‘; für die übrigen Straßengruppen treten
je nach ihrer Bedeutung die Länder, Bezirke und Gemeinden ein. In
den einzelnen Ländern Österreichs wird dabei nicht ganz gleichmäßig