Contents : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

3.  Kapitel.  Die  Aufgaben  der  öffentl.  Gewalt  gegenüber  dem  Straßenwesen.  201

kosten  in  Frage  kommen.  Daß  der  Staat  sich  hieran  beteiligt,  erklärt
sich  aus  der  Bedeutung  der  Landstraßen  für  die  allgemeine  und  Heeresverwaltung
  und  für  die  Volkswirtschaftspflege;  aber  daß  der  Staat  der
alleinige  Träger  dieser  Lasten  sein  müsse,  ist  nicht  zu  vertreten.  Die
ıhm  nachgeordneten  Selbstverwaltungskörper  müssen  in  jedem  Falle  mitbeteiligt
  werden,  weil  bei  der  begrenzten  Fernwirkung  der  Landstraßen
auch  die  großen  durchgehenden  Straßenzüge  dem  engeren  Bezirk  unmittelbare
  Vorteile  bringen,  und  weil  die  Neben-  und  Nachbarschaftsstraßen
  vorzugsweise  dem  Bedürfnisse  der  engeren  Gebiete  dienen.  Bei
Neben-  und  Nachbarschaftsstraßßen  ist  es  hiernach  berechtigt,  die  Hauptlast
  den  Selbstverwaltungskörpern  zuzuweisen.  Bei  deren  nicht  genügender
  Leistungsfähigkeit  ergänzend  einzugreifen,  hat  aber  der  Staat  deshalb
Anlab,  weil  auch  diese  Straßen  Teile  des  Gesamtnetzes  und  als  solche
auch  für  die  Gesamtheit  von  Nutzen  sind.

Das  tatsächliche  Vorgehen  ist  ungleich.  In  Großbritannien  ist  der
Staat  nach  wie  vor  der  Übernahme  der  Bau-  und  Unterhaltungslast  aus
dem  Wege  gegangen.  Nachdem  dort  die  Erwerbsunternehmungen  durch
die  Entwickelung  der  Eisenbahnen  an  Bedeutung  für  das  Landstraßenwesen
  sehr  verloren  haben,  sınd  die  Gemeinden  und  engeren  Bezirke  die
Träger  dieser  Lasten,  wie  ja  überhaupt  die  engeren  Selbstverwaltungskörper
dort  seit  langen  Zeiten  für  das  Landstraßbenwesen  zu  sorgen  hatten.  In  den
Vereinigten  Staaten  von  Awerika  ist  es  ebenso.  In  Dänemark  haben  die
Gemeinden  für  die  Wege  örtlicher  Bedeutung,  die  Gemeinden,  nötigenfalls
  mit  Provinzbeihilfe,  und  die  Provinzen  für  die  Wege  größerer  Bedeutung
  aufzukommen.  In  Norwegen  gilt  dasselbe,  aber  der  Staat  gibt
den  Provinzen  Beihilfen.  In  Japan  liegt  die  Hauptlast  bei  den  Gemeinden
  und  Bezirken;  der  Staat  greift  nur  bei  besonders  großen  Anlagen
  mit  seinen  Mitteln  ergänzend  ein.  Italien  zieht  für  Nachbarschaftswege
  die  Anlieger  heran,  nötigenfalls  unter  Gemeindebeihilfe.  Für  die
Gemeinde-,  Provinzial-  und  Nationalstraßen  haben  in  Jder  Hauptsache
die  beteiligten  Selbstverwaltungskörper  zu  sorgen.  Der  Staat  gibt  aber
Unterstützungen  dazu.  In  Frankreich  kommt  der  Staat  für  die  „routes
nationales“,  das  Departement  für  die  „routes  departementales“,  die  Gemeinde
  für  die  „chemins  vieinaux“  und  „chemins  ruraux*  auf;  den
Departements  und  Gemeinden  werden  für  Wege  von  nicht  lediglich
örtlicher  Bedeutung  Staatsbeihilfen  gewährt,  die  aber  ın  der  Regel  in
bestimmter  Frist  zu  tilgen  sind.  In  Ungarn  sind  die  Gemeinden  die
Träger  der  Last  für  die  öffentlichen  Orts--  und  Nachbarschaftsstraßen
und  Gemeindewege,  während  der  Staat  die  großen  Staatsstraßen  selbst
baut  und  unterhält.  In  Österreich  betätigt  sich  der  Staat  in  gleicher
Weise  bei  den  „Ärarialstraßen‘;  für  die  übrigen  Straßengruppen  treten
je  nach  ihrer  Bedeutung  die  Länder,  Bezirke  und  Gemeinden  ein.  In
den  einzelnen  Ländern  Österreichs  wird  dabei  nicht  ganz  gleichmäßig