— 326 —
beschäftigt werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unter—
brochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden nicht
übersteigt.
Artikel 13.
Der letzte Absatz des §. 138 a der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre) welche kein Hauswesen zu besorgen
haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im F. 1050
Abs. 1 unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden
und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr,
jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus gestatten. Die Er-
laubniß ist schriftlich zu ertheilen. Eine Abschrift derselben ist in den
Fabrikräumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer
in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
Artikel 14. ·
I. Hinter §. 139b der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:
VI. Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen
Verkaufsstellen.
S. 139c.
In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben
(Komtore) und Lagerräumen ist den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr
als zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Ver-
kaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt
werden, für diese mindestens elf Stunden betragen) für kleinere Ort-
schaften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden.
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und
Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Ge-
hülfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des
die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause
mindestens ein und eine halbe Stunde betragen.
§. 139 d.
Die Bestimmungen des F. 139c finden keine Anwendung
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren
unverzüglich vorgenommen werden müssen,
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie
bei Neueinrichtungen und Umzügen,
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde
allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.