Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der 
Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten. 
g. 14. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt unter 
Leitung des Reichs-Versicherungsamts in getrennter Wahlhandlung mittelst 
schriftlicher Abstimmung nach relativer Mehrheit der Stimmen; bei Stimmen— 
gleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahl- 
körper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten 
Personen. Der Bundesrath kann bestimmen, daß und in welcher Weise die 
Wahlen nach Bezirken zu erfolgen haben und wie die zu wählenden Personen 
auf einzelne Bezirke zu vertheilen sind. Das Ergebniß der Wahl ist öffentlich 
bekannt zu machen. 
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter 
währt fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Leit solange im 
Amte, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- 
legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Reichs-Ver- 
sicherungsamts seines Amtes zu entheben. 
. 15. · 
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit 
in den Gesetzen nicht ein Anderes bestimmt ist. 
g. 16. 
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung 
von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich je ein Ver— 
treter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung 
von zwei richterlichen Beamten, wenn es sich handelt 
1. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schieds- 
gerichte; 
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeit bei Veränderungen 
des Bestandes der Berufsgenossenschaften; 
3. um die Entscheidung in den Fällen des §. 59a Abs. 2, §#. 63, 
63e Abs. 1, 2, W. 638, 80, 86 Abs. 3 des Gewerbe-Unfall- 
versicherungsgesetzes, I. 64 a Abs. 2, #. 684, 68e Abs. 1, 2, 
9#. 688, 88, 94 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- 
und Forstwirthschaft, S. 68a Abs. 2, W. 71d, 71e Abs. 1, 2) 
S#. 718, 92 Abs 1, §. 96 Abs. 3 des See-Unfallversicherungsgesetzes.
	        
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