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Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der
Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten.
g. 14.
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt unter
Leitung des Reichs-Versicherungsamts in getrennter Wahlhandlung mittelst
schriftlicher Abstimmung nach relativer Mehrheit der Stimmen; bei Stimmen—
gleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahl-
körper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten
Personen. Der Bundesrath kann bestimmen, daß und in welcher Weise die
Wahlen nach Bezirken zu erfolgen haben und wie die zu wählenden Personen
auf einzelne Bezirke zu vertheilen sind. Das Ergebniß der Wahl ist öffentlich
bekannt zu machen.
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter
währt fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Leit solange im
Amte, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind
wieder wählbar.
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge-
legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Reichs-Ver-
sicherungsamts seines Amtes zu entheben.
. 15. ·
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit
in den Gesetzen nicht ein Anderes bestimmt ist.
g. 16.
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung
von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich je ein Ver—
treter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung
von zwei richterlichen Beamten, wenn es sich handelt
1. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schieds-
gerichte;
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeit bei Veränderungen
des Bestandes der Berufsgenossenschaften;
3. um die Entscheidung in den Fällen des §. 59a Abs. 2, §#. 63,
63e Abs. 1, 2, W. 638, 80, 86 Abs. 3 des Gewerbe-Unfall-
versicherungsgesetzes, I. 64 a Abs. 2, #. 684, 68e Abs. 1, 2,
9#. 688, 88, 94 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land-
und Forstwirthschaft, S. 68a Abs. 2, W. 71d, 71e Abs. 1, 2)
S#. 718, 92 Abs 1, §. 96 Abs. 3 des See-Unfallversicherungsgesetzes.