Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, durch welche Einrichtungen der 
im Abs. 1 bezeichneten Art getroffen werden, sowie die hierfür erlassenen Statuten 
und deren Abänderung bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. 
Die Berufsgenossenschaften unterliegen auch in Bezug auf diese Ein— 
richtungen der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts. 
Uebergangsbestimmung. 
. 24. 
Die Wahlperiode der nach den bisherigen Bestimmungen gewählten Ver- 
treter der Versicherten und nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts 
sowie der Landes-Versicherungsämter und die Wahlperiode ihrer Stellvertreter 
endet mit dem 1. Januar 1902. Die Ausscheidenden bleiben jedoch solange im 
Amte, bis die nach den neuen Bestimmungen an deren Stelle Gewählten ihr 
Amt angetreten haben. 
Gesetzeskraft. 
. 25. 
Der Zeitpunkt, von welchem ab 
1. die im F. 3 bezeichneten Schiedsgerichte an die Stelle der bisherigen 
nach Berufsgenossenschaften errichteten Schiedsgerichte treten; 
2. die Unfallversicherung für solche Betriebszweige in Kraft tritt, welche 
durch 9#. 1, Ia des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und durch 
S##. 124 ff. des See-Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung 
neu unterstellt sind, 
wird mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Die Bestimmungen des J. 20 dieses Gesetzes, der 99. 8, 8a, 8b des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, der 9#. 11, IIa, 1Ib, 33b, 36 Abf. 3 
9§9. 39a, 78) 79, 80 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forst= 
wirthschaft sowie der S##. 15, 15a, 15b, 34, 79a des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes treten erst am 1. Januar 1902 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen. 
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
g. 26. 
Sofern bis zum 1. Januar 1902 die Statuten einer Berufsgenossenschaft 
die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig 
erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Reichs-Versicherungsamt 
von Aufsichtswegen vollzogen. 
§. 27. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit sie für die Berechtigten günstiger 
sind, finden auch Anwendung auf die erste Feststellung von Entschädigungs- 
62“
	        
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