Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Beschlüsse  der  Genossenschaftsversammlung,  durch  welche  Einrichtungen  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Art  getroffen  werden,  sowie  die  hierfür  erlassenen  Statuten
und  deren  Abänderung  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bundesraths.

Die  Berufsgenossenschaften  unterliegen  auch  in  Bezug  auf  diese  Einrichtungen
  der  Aufsicht  des  Reichs = Versicherungsamts.

Uebergangsbestimmung.
§.  24.

Die  Wahlperiode  der  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  gewählten  Vertreter
  der  Versicherten  und  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs =Versicherungsamts
sowie  der  Landes = Versicherungsämter  und  die  Wahlperiode  ihrer  Stellvertreter
endet  mit  dem  1.  Januar  1902.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  solange  im
Amte,  bis  die  nach  den  neuen  Bestimmungen  an  deren  Stelle  Gewählten  ihr
Amt  angetreten  haben.

Gesetzeskraft.

§.  25.
Der  Zeitpunkt ,  von  welchem  ab

1.  die  im  §.  3  bezeichneten  Schiedsgerichte  an  die  Stelle  der  bisherigen
nach  Berufsgenossenschaften  errichteten  Schiedsgerichte  treten ;
2.  die  Unfallversicherung  für  solche  Betriebszweige  in  Kraft  tritt,  welche
durch  §§.  1,  1 a  des  Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes  und  durch
§§.  124  ff.  des  See = Unfallversicherungsgesetzes  der  Unfallversicherung
neu  unterstellt  sind,
wird  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.
Die  Bestimmungen  des  §.  20  dieses  Gesetzes,  der  §§.  8,  8 a,  8 b  des
Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes,  der  §§.  11,  11 a,  11 b,  33 b,  36  Abs.  3,
§§.  39 a,  78,  79,  80  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft
  sowie  der  §§.  15,  15 a,  15 b,  34,  79 a  des  See = Unfallversicherungsgesetzes
  treten  erst  am  1.  Januar  1902  an  die  Stelle  der  bisherigen  Bestimmungen.
Im  Uebrigen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

§.  26.

Sofern  bis  zum  1.  Januar  1902  die  Statuten  einer  Berufsgenossenschaft
die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  erforderlichen  Aenderungen  nicht  rechtzeitig
erfahren  sollten,  werden  diese  Abänderungen  durch  das  Reichs- = Versicherungsamt
von  Aufsichtswegen  vollzogen.

§.  27.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  insoweit  sie  für  die  Berechtigten  günstiger
sind,  finden  auch  Anwendung  auf  die  erste  Feststellung  von  Entschädigungs=62*