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Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, durch welche Einrichtungen der
im Abs. 1 bezeichneten Art getroffen werden, sowie die hierfür erlassenen Statuten
und deren Abänderung bedürfen der Genehmigung des Bundesraths.
Die Berufsgenossenschaften unterliegen auch in Bezug auf diese Einrichtungen
der Aufsicht des Reichs = Versicherungsamts.
Uebergangsbestimmung.
§. 24.
Die Wahlperiode der nach den bisherigen Bestimmungen gewählten Vertreter
der Versicherten und nichtständigen Mitglieder des Reichs =Versicherungsamts
sowie der Landes = Versicherungsämter und die Wahlperiode ihrer Stellvertreter
endet mit dem 1. Januar 1902. Die Ausscheidenden bleiben jedoch solange im
Amte, bis die nach den neuen Bestimmungen an deren Stelle Gewählten ihr
Amt angetreten haben.
Gesetzeskraft.
§. 25.
Der Zeitpunkt , von welchem ab
1. die im §. 3 bezeichneten Schiedsgerichte an die Stelle der bisherigen
nach Berufsgenossenschaften errichteten Schiedsgerichte treten ;
2. die Unfallversicherung für solche Betriebszweige in Kraft tritt, welche
durch §§. 1, 1 a des Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes und durch
§§. 124 ff. des See = Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung
neu unterstellt sind,
wird mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Die Bestimmungen des §. 20 dieses Gesetzes, der §§. 8, 8 a, 8 b des
Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes, der §§. 11, 11 a, 11 b, 33 b, 36 Abs. 3,
§§. 39 a, 78, 79, 80 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft
sowie der §§. 15, 15 a, 15 b, 34, 79 a des See = Unfallversicherungsgesetzes
treten erst am 1. Januar 1902 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1900 in Kraft.
§. 26.
Sofern bis zum 1. Januar 1902 die Statuten einer Berufsgenossenschaft
die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig
erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Reichs- = Versicherungsamt
von Aufsichtswegen vollzogen.
§. 27.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit sie für die Berechtigten günstiger
sind, finden auch Anwendung auf die erste Feststellung von Entschädigungs=62*