Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

durch  §  12  der  Verordnung  der  Genehmigung  durch  Stellen  des  Reichs
vorbehalten  sind.  Es  sind  dies  Ersatzlebensmittel,  deren  Herstellung
  oder  Vertrieb  von  einer  dem  Reichskanzler  unterstellten
Stelle  beaufsichtigt  werden.  Hier  lagen  zur  Zeit  des  Erlasses  der
Verordnung  gegebene  Tatsachen  vor,  die  Berücksichtigung  finden
mußten.  Landesstellen  bei  Maßnahmen  von  Reichsstellen  entscheiden
zu  lassen,  ging  nicht  an.

Bei  der  Sondervorschrift  des  §  12  der  Verordnung  handelt  es
sich  nicht  um  bestimmte  Gruppen  von  Ersatzlebensmitteln,  also  z.  B.
um  alle  „Suppen“  oder  um  alle  „Puddingpulver"“.  Das  Unterscheidungsmerkmal
  ist  vielmehr,  daß  ihre  Herstellung  oder
ihr  Vertrieb  von  einer  dem  Reichskanzler  unterstellten
Stelle  beaufsichtigt  wird.  Es  gibt  also  sowohl  Suppen  und
Puddingpulver,  für  die  die  allgemeinen  Ersatzmittelstellen,  wie  auch
Suppen  und  Puddingpulver,  für  die  die  Reichsstellent)  zuständig  sind.
Bei  den  für  die  Sonderregelung  des  8  12  der  Verordnung  in  Frage
kommenden  Ersatzmitteln  sind  weiterhin  im  Gegensatz  zu  den  sonstigen
Erzeugnissen  gleicher  Gruppe  die  Rohstoffe  ganz  oder  zum  Teil
bewirtschaftete  Waren.  Diese  bewirtschafteten  Waren  sind
eigens  zu  Zwecken  der  Herstellung  des  betreffenden  Ersatzlebensmittels
  zur  Verfügung  gestellt  worden.  Umgekehrt  fallen  aber  nicht
alle  Ersatzlebensmittel  unter  §  12  der  Verordnung,  bei  deren  Herstellung
  bewirtschaftete  Waren  als  Rohstoffe  Verwendung  finden,
sondern  es  muß  das  Unterscheidungsmerkmal  der  Beaufsichtigung
  der  Herstellung  oder  des  Vertriebes  durch  eine  dem  Reichskanzler
  unterstellte  Reichsstelle  zugleich  zutreffen.  Bei  den  hierdurch
  genau  bestimmten  Ersatzlebensmitteln  lassen  sich  zwei  Gruppen
unterscheiden.  Die  erste  Gruppe  bilden  diejenigen  Ersatzlebensmittel,
die  auch  als  Fertißfabrikate  bewirtschaftet  werden,  wie  z.  B.  Kunsthonig,
  Puddingpulver,  Morgentrank,  Suppen,  künstliche  Marmeladen,
  Gelees,  Muse.  Die  zweite  Gruppe  setzt  sich  zusammen  aus
denjenigen  Ersatzlebensmitteln,  die  unter  Einhaltung  der  auferlegten
Bedingungen  in  den  freien  Verkehr  gelangen,  z.  B.  Vanillinzucker,
Würzen  in  flüssiger  und  Extraktform.

Bei  den  übrigen  Ersatzlebensmittelnn,  bei  deren  Herstellung
  bewirtschaftete  Waren  als  Rohstoffe
gane  oder  teilweise  Verwendung  finden,  ver-6

  z.  die  m  die  Kriegsnährmittel  7
Reichskommissar  für  Fischversorgung,  die  m—  für
n9  und  Merneil  aden  m.  b.  7  der  Krie  zuescht

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