durch § 12 der Verordnung der Genehmigung durch Stellen des Reichs
vorbehalten sind. Es sind dies Ersatzlebensmittel, deren Herstellung
oder Vertrieb von einer dem Reichskanzler unterstellten
Stelle beaufsichtigt werden. Hier lagen zur Zeit des Erlasses der
Verordnung gegebene Tatsachen vor, die Berücksichtigung finden
mußten. Landesstellen bei Maßnahmen von Reichsstellen entscheiden
zu lassen, ging nicht an.
Bei der Sondervorschrift des § 12 der Verordnung handelt es
sich nicht um bestimmte Gruppen von Ersatzlebensmitteln, also z. B.
um alle „Suppen“ oder um alle „Puddingpulver"“. Das Unterscheidungsmerkmal
ist vielmehr, daß ihre Herstellung oder
ihr Vertrieb von einer dem Reichskanzler unterstellten
Stelle beaufsichtigt wird. Es gibt also sowohl Suppen und
Puddingpulver, für die die allgemeinen Ersatzmittelstellen, wie auch
Suppen und Puddingpulver, für die die Reichsstellent) zuständig sind.
Bei den für die Sonderregelung des 8 12 der Verordnung in Frage
kommenden Ersatzmitteln sind weiterhin im Gegensatz zu den sonstigen
Erzeugnissen gleicher Gruppe die Rohstoffe ganz oder zum Teil
bewirtschaftete Waren. Diese bewirtschafteten Waren sind
eigens zu Zwecken der Herstellung des betreffenden Ersatzlebensmittels
zur Verfügung gestellt worden. Umgekehrt fallen aber nicht
alle Ersatzlebensmittel unter § 12 der Verordnung, bei deren Herstellung
bewirtschaftete Waren als Rohstoffe Verwendung finden,
sondern es muß das Unterscheidungsmerkmal der Beaufsichtigung
der Herstellung oder des Vertriebes durch eine dem Reichskanzler
unterstellte Reichsstelle zugleich zutreffen. Bei den hierdurch
genau bestimmten Ersatzlebensmitteln lassen sich zwei Gruppen
unterscheiden. Die erste Gruppe bilden diejenigen Ersatzlebensmittel,
die auch als Fertißfabrikate bewirtschaftet werden, wie z. B. Kunsthonig,
Puddingpulver, Morgentrank, Suppen, künstliche Marmeladen,
Gelees, Muse. Die zweite Gruppe setzt sich zusammen aus
denjenigen Ersatzlebensmitteln, die unter Einhaltung der auferlegten
Bedingungen in den freien Verkehr gelangen, z. B. Vanillinzucker,
Würzen in flüssiger und Extraktform.
Bei den übrigen Ersatzlebensmittelnn, bei deren Herstellung
bewirtschaftete Waren als Rohstoffe
gane oder teilweise Verwendung finden, ver-6
z. die m die Kriegsnährmittel 7
Reichskommissar für Fischversorgung, die m— für
n9 und Merneil aden m. b. 7 der Krie zuescht
Heft 56/58. 7