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haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und
des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung
stattfindet.
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung,
wenn einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe in Folge von Berichtigungen der Kataster
von einer Berufsgenossenschaft auf eine andere übergehen.
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden.
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der-
selben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt
entschieden.
Auflösung von Berufsgenossenschaften
G. 33.
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des
Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen
Gewerbszweige, welche die aufgelöste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen
Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der
Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der
Bestimmung im I§. 92, auf das Reich über.
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebs. Betriebsveränderungen.
Mitgliedschaft.
1 g. 34.
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebs derjenigen
Gewerbszweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist, sofern der Betrieb im
Bezirke der Genossenschaft seinen Sitz hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebs oder des Beginns seiner Versicherungspflicht.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es sich im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Betriebsanmeldung.
9. 35.
Jeder Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebs, welcher diesen
nicht bereits angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem er
Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (I. 34), der unteren Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirke der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu erstatten, welche
1. den Gegenstand und die Art des Betriebs,
2. die Zahl der versicherten Personen,