Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

221

1)  auf  Verurtheilung,

2)  Freisprechung,

3)  Herbeischaffung  weiterer  Beweismittel,

4)  Einleitung  einer  Voruntersuchung,

5)  Verweisung  der  Sache  an  andere  Behörden  wegen  Unzuständigkeit.

Dieser  Beschluß  ist,  nebst  dem  wesentlichsten  Inhalt  der  Verhandlung  in  ein  von  dem
Vorstand  und  Aktuar  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufzunehmen.

Wird  auf  Gefängnißstrafe  erkannt,  so  ist  der  Ort  der  Vollziehung  im  Erkenntniß  zu
bezeichnen.  (Gesetz  Art.  43.)

S.  41.
Mittheilung  der  Beschlüsse  an  den  Befehlshaber  und  an  den  Angeklagten.

Die  gefällten  Beschlüsse  des  Verwaltungsraths,  welche  auf  Verurtheilung  oder
Freisprechung  lauten,  sind  dem  Befehlshaber  mitzutheilen.

War  der  Beklagte  in  der  Gerichtssitzung  nicht  anwesend,  so  ist  ihm  das  Endurtheil  durch
Vermittlung  des  Befehlshabers  schriftlich  zuzustellen,  und  eine  Urkunde  hierüber,  unter  Bemerkung
  des  Tags  und  der  Stunde  der  Zustellung,  dem  Vorstande  des  Verwaltungsraths
zu  übergeben.  Siehe  Formular  VII.

6S.  42.
Wiederaufnahme  der  Untersuchung.

Ist  in  Abwesenheit  des  Beklagten  ein  verurtheilendes  Erkenntniß  gefällt
worden,  so  steht  dem  Verurtheilten  das  Recht  zu,  auf  den  Grund  einer  hinreichenden  Entschuldigung
  für  sein  Nichterscheinen,  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  zu  verlangen.


In  diesem  Falle  hat  er,  bei  Verlust  des  Rechts,  sein  Gesuch  unter  Angabe  der  Entschuldigungsgründe
  binnen  zweimal  24  Stunden  von  der  Zustellung  des  Erkenntnisses  an
gerechnet  bei  dem  Verwaltungsrathe,  beziehungsweise  dessen  Vorstand  schriftlich  einzureichen
oder  zu  Protokoll  zu  geben.

Hierauf  ordnet  letzterer  eine  neue  Verhandlung  der  Sache  an,  bei  welcher  der  Verwaltungsrath,
  nach  Anbörung  der  Anträge  des  Berichterstatters,  so  wie  des  Beklagten  zunächst
  über  die  Zuläßigkeit  der  Wiederaufnahme  der  Untersuchung,  sodann  je  nach  Umständen
über  die  Sache  selbst  ein  Erkenntniß  zu  fällen  hat.