— 383 —
Uebertragung der Ansprüche.
S. 68.
Die Uebertragung der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ansprüche auf
Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche
Wirkuns „als sie erfolgt:
. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine
Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem
Betriebsunternehmer oder einem Genossenschaftsorgan oder dem Mit-
glied eines solchen Organs gegeben worden ist;
2. zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten
Forderungen;
3. zur Deckung von Forderungen der nach §#. 8, 8b ersatzberechtigten
Gemeinden, Armenverbände und an deren Stelle getretenen Betriebs-
unternehmer und Kassen, der Krankenkassen sowie der Versicherungs-
anstalten für Invalidenversicherung.
Die Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vor-
schüsse, auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen, auf die zu erstattenden Kosten
des Verfahrens, auf die vom Vorstande verhängten Geldstrafen sowie auf die
im 9. 96 Abs. 1 bezeichneten Regreßansprüche der Berufsgenossenschaften auf-
gerechnet werden.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Theil
auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde
genehmigt wird.
Auszahlungen durch die Post.
#. 69.
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch die Post-
verwaltung und zwar durch diejenigen Postanstalten bewirkt, in deren Bezirke
die Empfangsberechtigten ihren Wohnsitz haben.
Verlegt der Empfangsberechtigte fäinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung
der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines
neuen Wohnorts bei dem Vorstande,) von welchem die Zahlungsanweisung erlassen
worden ist, oder bei der Postanstalt des bisherigen Wohnsitzes zu beantragen.
Liquidationen der Post.
S. 70.
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral-
Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf
Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die
Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
Reichs. Gesetzbl. 1900. 67