Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, 
wenn die Feststellung in dem Falle der von dem Genossenschaftsmitglied unter- 
lassenen Einsendung der Nachweisung durch den Vorstand bewirkt worden war 
G. 71 Abs. 4). 
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde 
eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu decken. 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 1) bezahlter 
Beitrag zu Unrecht oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die 
Rückerstattung auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege verlangt werden. Der 
Anspruch verjährt in sechs Monaten nach der Zustellung des Auszugs aus der 
Heberolle. 
S. 74. 
Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge (I. 10 a) sowie Kautions- 
beträge (§9. 10b, 17 Ziffer 7) werden in derselben Weise beigetrieben wie Ge- 
meindeabgaben. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht- 
liche Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in 
welchem sie hätten gezahlt werden müssen. 
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. 
Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds (I. 1088 Abs. 2) oder erforderlichen 
Falles aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem 
Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. 
G. 74a. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die untere Verwaltungs- 
behörde widerruflich anordnen, daß bei Unternehmern der unter FJ. 1 Abs. 1 
Ziffer 2 fallenden versicherungspflichtigen Baubetriebe, sofern sie mit der Zahlung 
ihrer Beiträge im Rückstande geblieben sind und ihre Lahlungsunfähigkeit im 
Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, der Bauherr für die Beiträge 
während eines Jahres nach deren endgültiger Feststellung insoweit haftet, als sie 
nach Erlaß der Anordnung erwachsen sind. Sind im Falle einer solchen An- 
ordnung Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn. 
Die Anordnung muß diejenigen Unternehmer, für welche sie gelten soll, 
nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen und ist diesen 
Unternehmern sowie den Ortspolizeibehörden ihres Betriebssitzes und ihres Wohn- 
orts schriftlich mitzutheilen. Wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz oder seinen 
Wohnort verlegt, so hat die Ortspolizeibehörde die für den neuen Betriebssitz 
oder Wohnort zuständige Ortspolizeibehörde von der getroffenen Anordnung zu 
benachrichtigen. Die Ortspolizeibehörden haben auf Ersuchen jedem Betheiligten 
von der getroffenen Anordnung Kenntniß zu geben. 
Die von solchen Anordnungen betroffenen Unternehmer sind verpflichtet, 
vor der Uebernahme eines auf ihr Bauunternehmen bezüglichen Auftrags dem
	        
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