Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

D#  Heuische  Reich  und  seine  einjelnen  Slieder.  (Januar  19.)  49

im  nächsten  Jahr  darüber  keine  Beschwerden  mehr  zu  führen  haben
werden.

Abg.  Hanssen  (D.)  führt  für  die  Behauptung,  daß  die  Klagen  über  die
mißbräuchliche  Anwendung  des  §  12  sich  häufen,  auch  Beispiele  aus  Nordschleswig
  an.  An  einer  Reihe  von  Fällen,  die  das  Verfahren  der  Behörden
bei  der  Handhabung  des  Vereinsgesetzes  illustrieren  sollen,  sucht  Redner  die
Wahrheit  des  Ausspruches  des  Professors  von  Liszt  nachzuweisen,  daß  mit
zweierlei  Maß  gemessen  werde,  daß  man  sich  ganz  wie  in  früheren  Zeiten
besonders  auch  des  beliebten  Mittels  der  Saalabtreiberei  bediene,  um  die
Dänen  zu  drangsalieren.  Beschwerden  an  den  Minister  des  Innern  würden
nicht  berücksichtigt,  ja  nicht  einmal  beantwortet.  Selbst  Hochzeiten  würden
unter  polizeiliche  Bewachung  gestellt  und  Beschwerden  darüber  vom  Regierungspräsidenten
  mit  den  wunderlichsten  Argumenten  unter  absoluter
Mißachtung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  der  Erlasse  der  Landeszentralbehörde
  zurückgewiesen.

Abg.  Dr.  Mugdan  (Fr.  Vp.):  Gerade  die  Parteien,  die  das  Gesetz
gemacht  haben,  sind  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  es  richtig  ausgeführt
wird,  und  wir  Liberalen  haben  vor  allem  diese  Verpflichtung.  Wir  sind
nach  wie  vor  stolz  darauf,  es  mit  zustande  gebracht  zu  haben;  es  ist  gut,
aber  seine  Güte  tritt  zurück,  wenn  solche  Fehler  bei  der  Ausführung  gemacht
  werden.  Wir  dürfen  eine  gewisse  Genugtuung  empfinden,  da  die
Sozialdemokraten,  die  Polen  und  das  Zentrum  gegen  das  Gesetz  selbst
eigentlich  nichts  vorgebracht  haben.  Das  bayerische  Vereinsgesetz  war
mindestens  so  schlecht  wie  das  preußische.  Herr  Gröber  soll  doch  nicht
vergessen,  daß  auch  nach  dem  bayerischen  Gesetz  die  Frauen  völlig  rechtlos
waren.  Für  jeden  deutschen  Bundesstaat  war  das  Reichsvereinsgesetz  ein
Fortschritt.  (Widerspruch,  Zuruf:  §  121!)  Es  wäre  eine  kolossale  Dummheit
  gewesen,  wegen  des  §  12  das  ganze  Gesetz  zu  verwerfen.  Will  man
vielleicht  leugnen,  daß  gerade  auch  die  Arbeiterbewegung  durch  das  Gesetz
einen  ungeheuren  Impuls  erhalten  hat?  Die  Frage  der  Rechtsfähigkeit
der  Berufsvereine  ist  durch  das  Gesetz  auf  eine  rein  finanzielle  Frage  zusammengeschrumpft.
  Ich  habe  die  Empfindung  eines  tiefen  Aergers,  daß
gerade  in  Preußen  das  Gesetz  so  mangelhaft  ausgeführt  wird.  Preußen
als  der  größte  deutsche  Staat  hat  auch  Pflichten;  gerade  Preußen  als
Vormacht  Deutschlands  muß  Reichsgesetze  auf  das  allerpünktlichste  ausführen.
  Ein  Freund  der  polnischen  Bewegung  bin  ich  nicht;  ich  glaube
auch  nicht  daran,  daß  sie,  wie  Herr  Stychel  versichert,  so  harmlos  ist;
aber  vom  Rechtsstandpunkt  aus  kann  es  dem  Ansehen  meines  engeren
Vaterlandes  nicht  dienen,  wenn  solche  Klagen  vorgetragen  werden  können.
Die  falsche  Verwaltungspraxis  der  preußischen  Beamten  spielt  gerade  den
Gastwirten  gegenüber  eine  Hauptrolle.  Es  ist  mehr  als  merkwürdig,  daß
die  Erlasse  des  preußischen  Ministers  des  Innern  vielfach  bei  den  nachgeordneten
  Behörden  so  wenig  Beachtung  finden.  In  dem  Dorfe  Moys
in  meinem  Wahlkreise  Görlitz  hat  ein  Amtsvorsteher  durchgesetzt,  daß  überhaupt
  keine  politischen  Versammlungen  stattfinden.  Ein  Gastwirt  wurde
von  dem  Amtsvorsteher  mit  der  Entziehung  der  Erlaubnis  zu  Tanzlustbarkeiten
  für  fünf  Wochen  bedroht,  wenn  er  eine  sozialdemokratische
Versammlung  aufnähme.  Seine  Beschwerde  ist  vom  Landrat  und  Regierungspräsidenten
  zurückgewiesen  worden.  Die  Folge  war,  daß  die  Sozialdemokraten
  über  den  ganzen  Ort  den  Bonkott  verhängten.  Eine  solche
Anwendung  des  Gesetzes  züchtet  nur  Sozialdemokraten.  Man  sollte  an
den  Grenzen  einen  anderen  Weg  einschlagen,  um  zu  verhüten,  daß  das
Deutschtum  Abbruch  erleidet.  Beamte,  die  ein  Reichsgesetz  so  falsch
anwenden,  verdienen  wirklich  die  Strafe,  die  über  Kattowiter  Beamte

Europaischer  Geichichtskalender.  LI.  4