Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 403 — 
Anfallversicherungsgesetz für Land= und 
Forstwirtbschaft. 
  
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
G. 1. 
Alle in land-oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und 
Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn 
dreitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe 
sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes 
versichert. 
Dasselbe gilt mit den aus Abs. 3 Ziffer 1, 2 sich ergebenden Ausnahmen 
von Arbeitern und Betriebsbeamten in solchen Unternehmungen, welche der 
Unternehmer eines land= oder forstwirthschaftlichen Betriebs neben seiner Land- 
oder Forstwirthschaft, aber in wirthschaftlicher Abhängigkeit von derselben betreibt 
(land= oder forstwirthschaftliche Nebenbetriebe). Hierzu sind insbesondere solche 
Betriebe zu rechnen, welche ausschließlich oder vorzugsweise bestimmt sind 
1. zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung von Erzeugnissen der 
Land= oder Forstwirthschaft des Unternehmers, 
2. oder zur Befriedigung von Bedürrfnissen seiner Land= oder Forst- 
wirthschaft, 
3. oder zur Gewinnung oder Verarbeitung von Bodenbestandtheilen seines 
Grundstücks. 
Unter dieses Gesetz fallen nicht 
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Werften, Bauhöfe, Hütten- 
werke sowie Betriebe, in denen Erplosivstoffe oder explodirende Gegen- 
stande gewerbsmäßig erzeugt werden, 
2. solche Betriebe, welche nach näherer Bestimmung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts wegen ihres erheblichen Umfanges oder wegen besonderer 
maschineller Einrichtungen oder wegen der Jahl der verwendeten gewerb- 
lichen Arbeiter den unter das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz fallende 
Fabriken zuzurechnen sind. 
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forst- 
wirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden 
Bodenkultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende 
Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen 
gelten als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebs, wenn sie von 
Unternehmern land= oder forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung ar
	        
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