Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

(Nr. 2649.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten. 
Vom 6. Februar 1900. 
Auf Grund der §§. 120e und 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath 
über die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten folgende Vorschriften erlassen: 
§. 1. 
Die Räume, in denen Zinkerz kalzinirt oder geröstet oder Rohzink durch 
Destillation gewonnen wird, müssen geräumig, hoch und so eingerichtet sein, 
daß in ihnen ein ausreichender beständiger Luftwechsel stattfindet. 
Sie müssen mit einem ebenen und festen Fußboden versehen sein, der eine 
leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. 
Die Wände müssen, um eine Staubansammlung zu vermeiden, eine ebene 
Oberfläche haben; sie müssen, soweit sie nicht mit einer abwaschbaren Bekleidung 
oder mit einem Oelfarbenanstriche versehen sind, mindestens einmal jährlich mit 
Kalk frisch angestrichen werden. 
Das Dachgebälk und die Kappen der Destillationsöfen sind mindestens 
einmal jährlich von Staub gründlich zu reinigen. 
§. 2. 
In den im §. 1 bezeichneten Räumen muß in der Nähe der Arbeitsstellen 
gutes, gegen Eindringen von Staub geschütztes Trinkwasser in reichlichen Mengen 
für die Arbeiter derart bereitgehalten werden, daß sie es jederzeit bequem erreichen 
können, ohne ins Freie zu treten. 
In der Nähe der Oefen sowie in den Röschen sind Einrichtungen zum 
Besprengen des Fußbodens anzubringen. 
Der Fußboden in den im §. 1 bezeichneten Räumen ist mindestens einmal 
täglich feucht zu reinigen. 
§. 3. 
Die Zerkleinerung der Zinkerze darf nur in Apparaten erfolgen, die so 
eingerichtet sind, daß das Eindringen von Staub in die Arbeitsräume ver- 
hindert wird. 
§. 4. 
Die Röstöfen sowie die Kalziniröfen sind mit wirksamen Abzugsvorrichtungen 
für die entweichenden Gase zu versehen. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, 
daß die Wirksamkeit der Abzugsvorrichtungen während des Ofenbetriebs nicht 
unterbrochen wird. 
§. 5. 
Die zum Beschicken der Destillationsöfen bestimmten Erze dürfen zur Ver- 
meidung der Staubbildung nur in angefeuchtetem Zustande vor den Oefen ge- 
lagert, mit anderem Materiale gemischt und in die Oefen eingeführt werden.
	        
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