Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfall- 
rente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit 
erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zu diesem Zwecke jederzeit ein 
neues Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen der 9#. 6b, 8 
Anwendung. 
Hat sich der Verletzte solchen Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, den 
gemäß I. 6 Abs. 1 Liffer 1, 99. 6b, 8 oder gemäß den Bestimmungen der . 76, 
764 des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen Anordnungen ohne gesetzlichen 
oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm der Schadensersatz auf Zeit ganz 
oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folge hingewiesen worden ist 
und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten die Erwerbsfähigkeit ungünstig 
beeinflußt wird. 
* 
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf 
seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in 
ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft 
gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Vierteljahr und, wenn er die Er- 
klärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal 
auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 
8. 9. 
Durch statutarische Bestimmungen einer Gemeinde für ihren Bezirk oder 
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, 
sofern daselbst nach Herkommen der Lohn der in land= oder forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form von Natural= 
leistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke 
wohnenden Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben ihren Gehalt oder Lohn ganz oder zum Theil 
in Form von Naturalleistungen bezogen haben, sowie den Angehörigen oder Hinter- 
bliebenen solcher Personen auch die Rente bis zu zwei Dritteln ihres Betrags 
in dieser Form gewährt werde, falls der Bezugsberechtigte dieser Art der Ge- 
währung der Rente zustimmt. Der Werth der Naturalleistungen wird nach 
Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden von der höheren Ver- 
waltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung bedarf der Genehmi- 
gung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach 
Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten 
nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren 
Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Voraus- 
setzungen des Abs. 1 vorliegen, theilweise oder ihrem vollen Betrage nach in
	        
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