Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Naturalleistungen zu gewähren. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf 
Personen, welche wegen Trunksucht entmündigt sind. 
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem 
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk 
eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der 
Naturalien obliegt. Der für die Naturalleistungen im Falle des Abs. 2 nicht 
in Anspruch genommene Betrag der Rente ist der Ehefrau des Bezugsberechtigten, 
seinen Kindern oder seinen Eltern zu überweisen. 
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen Anwen- 
dung finden sollen, ist dies von dem Kommnnmalverbande mitzutheilen. 
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. 
Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus 
der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem 
Kommunalverband entstehen. 
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat 
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Berufsgenossenschaft die 
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. 
L. 10. 
Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall eines Arbeiters hat die 
Gemeinde) in deren Bezirke der Jre beschäftigt war, demselben die Kosten des 
Heilverfahrens in dem im §. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes 
bezeichneten Umfange zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht nicht, insoweit 
8 Verletzten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen „Anspruch auf eine gleiche 
Fürsorge haben oder nach J. 136 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 von der Ver- 
sicherungspflicht befreit sind oder sich im Ausland aufhalten. Soweit aber solchen 
Personen die im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten 
Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Ge- 
meinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die zu 
diesem Zwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu ersetzen. 
Für außerhalb des Gemeindebezirkes (Abs. 1) wohnhafte Arbeiter hat die 
Gemeinde ihres Wohnorts die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt 
des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten zu übernehmen. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen 
selbst zu übernehmen. 
S. 10 a. 
Als Beschäftigungsort im Sinne dieses Gesetzes gilt für Personen, welche 
in der Land= oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung an wechselnden, in ver- 
schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen sind, der Sitz des 
Betriebs (I. 44). 
Der §. 44 Abs. 3 findet keine Anwendung auf die Bestimmung derjenigen 
Gemeinde, welche nach F. 10 die Kosten des Heilverfahrens zu gewähren hat.
	        
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