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Naturalleistungen zu gewähren. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf
Personen, welche wegen Trunksucht entmündigt sind.
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk
eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der
Naturalien obliegt. Der für die Naturalleistungen im Falle des Abs. 2 nicht
in Anspruch genommene Betrag der Rente ist der Ehefrau des Bezugsberechtigten,
seinen Kindern oder seinen Eltern zu überweisen.
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen Anwen-
dung finden sollen, ist dies von dem Kommnnmalverbande mitzutheilen.
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen.
Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus
der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem
Kommunalverband entstehen.
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Berufsgenossenschaft die
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen.
L. 10.
Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall eines Arbeiters hat die
Gemeinde) in deren Bezirke der Jre beschäftigt war, demselben die Kosten des
Heilverfahrens in dem im §. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes
bezeichneten Umfange zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht nicht, insoweit
8 Verletzten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen „Anspruch auf eine gleiche
Fürsorge haben oder nach J. 136 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 von der Ver-
sicherungspflicht befreit sind oder sich im Ausland aufhalten. Soweit aber solchen
Personen die im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten
Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Ge-
meinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die zu
diesem Zwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu ersetzen.
Für außerhalb des Gemeindebezirkes (Abs. 1) wohnhafte Arbeiter hat die
Gemeinde ihres Wohnorts die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt
des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten zu übernehmen.
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen
selbst zu übernehmen.
S. 10 a.
Als Beschäftigungsort im Sinne dieses Gesetzes gilt für Personen, welche
in der Land= oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung an wechselnden, in ver-
schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen sind, der Sitz des
Betriebs (I. 44).
Der §. 44 Abs. 3 findet keine Anwendung auf die Bestimmung derjenigen
Gemeinde, welche nach F. 10 die Kosten des Heilverfahrens zu gewähren hat.