Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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K. 10 b. 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung 
des §. 10 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits ent- 
stehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vor- 
läufig vollstrechkar. Dieselbe kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, im 
Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 9§. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des 
9. 10 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht 
besteht, von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Ge- 
meindekrankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung 
der Letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der I#§. 20, 21 
der Gewerbeordnung statt. 
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg 
mittelst Erhebung der Klage stattfinde. 
Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden xc. 
G. 11. 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen sowie der sonstigen 
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Un- 
fällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten sowie deren Angehörigen und 
Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Ge- 
meinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird 
durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum 
geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein 
Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den die Unter- 
stützung gewährenden Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueber- 
weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. 
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz 
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
Krankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter- 
stützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge 
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen 
werden. 
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für
	        
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