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Der Vorstand der Genossenschaft kann unbeschadet seiner eigenen Verant—
wortung (I. 31) bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern übertragen. Die
zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs-
Versicherungsamt.
9. 29.
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind
die Mitglieder der Genossenschaft sowie deren gesetzliche Vertreter und, sofern das
Statut dies zuläßt, die von den Unternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Be-
triebe. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (II. 31, 32
des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus
welchen gemäß F. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines
auf Grund der Gesetze über Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Invaliden=
versicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft
gleich. Durch das Statut können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt werden.
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der
Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, können vom
Vorstande mit Geldstrafen bis fünfhundert Mark belegt werden.
K. 30.
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr
Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Ent-
schädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen er-
wachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Baare Auslagen werden ihnen
von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach
festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. Die Mit-
glieder des Vorstandes dürfen neben diesen Vergütungen eine Besoldung für die
Geschäftsführung nicht erhalten.
S # 31.
Die Mitglieder der Vorstände sowie die Vertrauensmänner haften der
Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln
und unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln,
der Strafbestimmung des F. 266 des Strafgesetzbuchs.
§. 32.
Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu
Stande oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder
statutarischen Obliegenheiten, 6 hat, solange und soweit dies der Fall ist, das
Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr-
zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.