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der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst
festzusetzen.
Der Gefahrentarif ist mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berück-
sichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision
zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den
einzelnen Betriebszweigen vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu ent-
schädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über
die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahren=
tarife vorzulegen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder
Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen
Unfälle vorzulegen.
Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe
der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge
auflegen oder Nachlässe bewilligen.
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Ver-
schiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung
beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der
Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann
zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Betriebs-
zweigen vorgekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr
wesentlich verschieden ist.
K. 36.
Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem
Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung die Zahl der-
jenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung seines Betriebs im
Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Durch Statut kann bestimmt werden, daß
die hauswirthschaftlichen und anderen Dienste (§. la) bei der Abschätzung des
Arbeitsbedarfs besonders zu berücksichtigen sind.
Der Abschätzung liegt mit den gemaß Hg. 48 zu berücksichtigenden Ver-
änderungen das nach F. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl.
S. 132) bei Errichtung der Berufsgenossenschaft aufgestellte Verzeichniß zu
Grunde, in welchem für jeden Unternehmer angegeben ist, wieviel versicherte
männliche und weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter er dauernd und wieviel
versicherte Personen er vorübergehend im Jahresdurchschnitte beschäftigt.
Bei der Abschätzung sind dauernd beschäftigte Arbeiter mit dreihundert
Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nach
Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (F. Gaa) auf Arbeitstage männlicher
Arbeiter zurückzuführen, die Arbeitsleistung von Betriebsbeamten und anderen
im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen sowie von Betriebsunternehmern und
deren nicht versicherten Familienangehörigen (G. 1 Abs. 5) aber nicht zu berück-
sichtigen (S. 80).