Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über 
die für die Abschätzung des Arbeitsbedarfs maßgebenden Verhältnisse durch Geld— 
strafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeindebehörde nach 
ihrer Kenntniß der Verhältnisse das Verzeichniß zu berichtigen. 
b) Steuerfuß. 
S 39 a. 
Durch das Statut kann, sofern nicht durch die Landesgesetzgebung die 
Versicherung der Familienangehörigen des Betriebsunternehmers ausgeschlossen ist 
(V. 1 Abs. 5), bestimmt werden, daß die Beiträge der Berufsgenossen durch Zu- 
schläge zu direkten Staats= oder Kommunalsteuern aufgebracht werden, wenn die 
Anwendung des gesetzlichen Beitragsmaßstabs nach Gefahrenklassen und Arbeits- 
bedarf (§§. 33b ff.) unzweckmäßig erscheint. Sofern das Statut eine solche Vor- 
schrift, welche in der Genossenschaftsversammlung nur mit Zweidrittel-Mehrheit 
beschlossen werden kann, enthält, muß dasselbe auch darüber Bestimmung treffen, 
wie solche Mitglieder, welche die der Erhebung zu Grunde gelegte Steuer für 
ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben nicht zu entrichten haben, 
zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind. 
Bei Beschäftigung von Personen der im P.#1 Abs. 6 bezeichneten Art sind 
nach näherer Bestimmung des Statuts besondere Zuschläge zu den Beiträgen zu 
entrichten. Ueber die Anmeldung solcher Personen hat das Genossenschaftsstatut 
Bestimmung zu treffen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. Das- 
selbe gilt für Betriebsunternehmer, sofern für dieselben der Berechnung der Rente 
ein höherer wie der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land= oder forstwirth- 
schaftlicher Arbeiter zu Grunde gelegt wird (§§. Gab, 22). 
Sind mit einem land= oder forstwirthschaftlichen Betriebe Nebenbetriebe 
. 1 Abs. 2) verbunden, so sind von den Unternehmern dieser Betriebe zur 
Deckung der Unfallgefahr Zuschläge zu den Beiträgen (Abs. 1) zu erheben. Die 
Voraussetzung für die Erhebung solcher Zuschläge, ihre Höhe und das Verfahren 
wird durch das Statut geregelt. 
§ 39b. 
Sofern das Statut die Aufbringung der Genossenschaftsmittel nach dem 
Maßstabe der Grundsteuer anordnet, kann dasselbe ferner bestimmen, daß die 
Beiträge als Grundsteuerzuschläge von denjenigen Personen zu erheben sind, welche 
nach gesetzlicher Vorschrift zur Grundsteuer für die den Betrieben der Genossen- 
schaft zugehörenden Grundstücke veranlagt sind oder veranlagt sein würden, wenn 
die Grundstücke nicht von der Grundsteuer befreit wären. 
Wenn hiernach der Beitrag von einer Person erhoben ist, die nicht der 
Betriebsunternehmer ist, so hat der letztere dem Zahlungspflichtigen den Beitrag 
zu erstatten.
	        
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