Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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seiner  juristischen  Vortrefflichkeit  wegen  bei  völliger  Verschiedenheit
des  Inhalts  derselben  unter  einem  fremden  Volke  Aufnahme  finden.
Auch  das  römische  Recht  ist  in  Deutschland  nicht  seiner  juristischen
  Vorzüge  wegen  recipirt  worden,  sondern  weil  und  soweit  es
bei  dem  Uebergange  von  der  Naturalwirthschaft  zur  Geldwirthschaft
einem  Bedürfnisse  entgegenkam,  welches  die  eigene  Gesetzgebung
Deutschlands  vernachlässigte.  Ebensowenig  wie  Anpter  hat  denn  auch
RosentHAHL  thatsächliches  Material  für  eine  Reception  französischen
Rechts  beigebracht.  Sollte  sich  in  den  Organisationen  einmal  eine
äussere  Aehnlichkeit  finden,  so  erklärt  sich  dies  viel  einfacher  dadurch,
  dass  das  Königthum  im  Kampfe  mit  den  Ständen  zu  denselben
Mitteln  greift.  Es  bilden  sich  die  Behörden  vielfach  ohne  den  be
wussten  Willen  des  Herrschers  „par  la  force  des  choses“,  wie  ein
französischer  Rechtshistoriker  es  ausdrückt.  Der  Verf.  erkennt  dies
bei  Darstellung  der  Einzelheiten  selbst  an,  so  z.  B.  S.  58,  8.  86
N.  2  und  S.  145,  an  welch  letzterer  Stelle  er  nachweist,  dass  das
nach  allgemeiner  Ansicht  unter  Maxımıan  I.  aus  Frankreich  und  den
Niederlanden  importirte  Rechnungswesen  schon  seit  Ende  des  14.  Jahrhunderts
  bestand.  Um  so  auffallender  ist  es,  dass  er  trotzdem  an
der  Auffassung  von  einer  Reception  des  französischen  Rechts  festhält.
Es  wäre  lebhaft  zu  bedauern,  wenn  diese  Rectption  allmählich  zu  einer
fable  convenue  der  deutschen  Verwaltungsgeschichte  würde.  Mit  dem
Verf.  S.  52  muss  Ref.  eine  Klarlegung  dieses  angeblichen  Receptionsprocesses
  für  sehr  wünschenswerth  halten,  ist  jedoch  der  Ueberzeugüng,
dass  eine  solche  Untersuchung  nicht  nur  für  Sachsen  und  Preussen,
wo  sich  bis  zur  Regierung  FRrrevrichs  DES  GRossEN  nicht  die  geringsten
Spuren  französischer  Rechtseinflüsse  vorfinden,  sondern  auch  für  die
anderen  deutschen  Territorien  trotz  vereinzelter  Anklänge  zu  einem
im  Wesentlichen  negativen  Ergebnisse  führen  würde.
Berlin.  Conrad  Bornhak.

Dr.  Philipp  Zorn,  o.  ö.  Prof.  in  Königsberg,  Lehrbuch  des
Kirchenrechts  (Handbibliothek  des  öffentlichen  Rechts,  herausgegeben
  von  A.  von  Kirchenheim,  Bd.  III);  Stuttgart,
Ferdinand  Enke  1888,  XVII  u.  534  8.  8°.

Die  Sammlung,  welcher  das  Werk  angehört,  beabsichtigt,  den

nach  gleichmässiger  Ausbildung  strebenden  Juristen  kurz  gefasste,
aber  durchaus  auf  der  Höhe  der  Wissenschaft  stehende  Lehrbücher