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s. 70d.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt war, in Folge
der Verletzung gestorben, so muß der Anspruch auf Gewährung einer Entschädi—
gung für die Hinterbliebenen, falls diese Entschädigung nicht von Amtswegen
festgestellt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren
nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstand oder bei der für
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs-
behörde angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur
dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent-
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist und die Anmeldung inner-
halb dreier Monate, nach dem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist. Im
Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der 99. 62 bis 69 ent-
sprechende Anwendung.
Fälligkeitstermine.
S. 71.
Kosten des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen einer Woche nach
ihrer Feststellung, Renten in monatlichen, und wenn sich der Jahresbetrag auf
sechzig Mark oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu
zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus anzunehmen ist, daß die Rente
vor Ablauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten werden auf volle fünf Pfennig
für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr nach oben abgerundet.
Im Einverständnisse mit dem Entschädigungsberechtigten kann die Berufs-
genossenschaft anordnen) daß die Zahlung in längeren Zeitabschnitten erfolgt.
Fällt das Recht auf den Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen
die Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn
für einen Theil des Monats die Rente für den Verletzten mit der Rente für die
Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag
zu beanspruchen.
Ein Verzicht auf die Rückforderung ist auch dann zulässig, wenn die Rente
für längere Zeitabschnitte gezahlt war.
Ruhen der Rente.
S. 71 #.
Das Recht auf Bezug der Rente ruht:
1. bolange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende
Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem Arbeitshaus oder einer
Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Inlande
wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch auf
Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes An-
spruchs zu überweisen;