Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Vermögensverwaltung. 
g. 85. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaften sind von allen 
den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge— 
sondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso die Bestände gesondert zu verwahren. 
Das Reichs-Versicherungsamt trifft, soweit die Verwaltung der Genossen— 
schaft nicht Organen der Selbstverwaltung oder staatlichen Behörden übertragen 
ist (F. 26 Abs. 3, J. 110), nach Bedarf Bestimmung über die Aufbewahrung 
von Werthpapieren. 
g. 85a. 
Die Bestände der Berufsgenossenschaften müssen in der durch 88. 1806 bis 
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. 
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen 
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen 
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken an- 
gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht. 
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Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der 
Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal- 
verbände angelegt werden) sie kann ferner anordnen, daß bei der Anlegung des 
Genossenschaftsvermögens einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur zu einem 
näher zu bestimmenden Betrag erworben werden durfen. Erstreckt sich der Be- 
zirk der Genossenschaft auf Gebiete oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten, so 
bedarf es der Zustimmung der Zentralbehörden dieser Bundesstaaten oder, so- 
fern ein Einverständniß nicht erzielt wird, der Zustimmung des Bundesraths. 
Die Landes-Lentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig 
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der im F. 85 a bezeichneten Weise 
vorübergehend angelegt werden. 
S. 85c. 
Die Berufsgenossenschaften können mit Genehmigung des Reichs-Versiche- 
rungsamts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach 995. 85 a, 85|) 
zulässigen Weise, insbesondere in Grundstlücken anlegen. Will eine Genossenschaft 
mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedarf 
sie dazu außerdem, sofern sie der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts unter- 
stellt ist, der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde, im Uebrigen der Geneh- 
migung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren, 
oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von Vermögensverlusten 
für die Genossenschaft, oder für solche Veranstaltungen zulässig, welche ausschließ-
	        
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