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Vermögensverwaltung.
g. 85.
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaften sind von allen
den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge—
sondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso die Bestände gesondert zu verwahren.
Das Reichs-Versicherungsamt trifft, soweit die Verwaltung der Genossen—
schaft nicht Organen der Selbstverwaltung oder staatlichen Behörden übertragen
ist (F. 26 Abs. 3, J. 110), nach Bedarf Bestimmung über die Aufbewahrung
von Werthpapieren.
g. 85a.
Die Bestände der Berufsgenossenschaften müssen in der durch 88. 1806 bis
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden.
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken an-
gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht.
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Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der
Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal-
verbände angelegt werden) sie kann ferner anordnen, daß bei der Anlegung des
Genossenschaftsvermögens einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur zu einem
näher zu bestimmenden Betrag erworben werden durfen. Erstreckt sich der Be-
zirk der Genossenschaft auf Gebiete oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten, so
bedarf es der Zustimmung der Zentralbehörden dieser Bundesstaaten oder, so-
fern ein Einverständniß nicht erzielt wird, der Zustimmung des Bundesraths.
Die Landes-Lentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der im F. 85 a bezeichneten Weise
vorübergehend angelegt werden.
S. 85c.
Die Berufsgenossenschaften können mit Genehmigung des Reichs-Versiche-
rungsamts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach 995. 85 a, 85|)
zulässigen Weise, insbesondere in Grundstlücken anlegen. Will eine Genossenschaft
mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedarf
sie dazu außerdem, sofern sie der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts unter-
stellt ist, der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde, im Uebrigen der Geneh-
migung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren,
oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von Vermögensverlusten
für die Genossenschaft, oder für solche Veranstaltungen zulässig, welche ausschließ-