Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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an  das  letztere  selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis
zu  eintausend  Mark  angehalten  werden.

Der  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts  unterstehen  ferner  die  von  den
Berufsgenossenschaften  errichteten  oder  unterhaltenen  Heilanstalten.  Das  Reichs—
Versicherungsamt  kann  zu  den  zum  Zwecke  der  Aufsicht  stattfindenden  Revisionen
Vertreter  der  Berufsgenossenschaften  und  der  Arbeiter  zuziehen.

K.  97.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

Auf  die  dienstlichen  Verhältnisse  der  auf  Grund  des  §.  26  Abs.  3,  §.  110
mit  der  Verwaltung  einer  Berufsgenossenschaft  betrauten  Organe  der  Selbstverwaltung
  oder  staatlichen  Behörden  und  Beamten  findet  diese  Vorschrift  keine
Anwendung.

S.  10  1.

Ist  für  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ein  Landes-Versicherungsamt
errichtet,  so  unterliegen  Berufsgenossenschaften,  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,
  deren  Sitz  im  Gebiete  des  betreffenden  Bundesstaats  gelegen  ist,  der
Beaufsichtigung  durch  das  Landes-Versicherungsamt.  In  den  Angelegenheiten
dieser  Berufsgenossenschaften  gehen  die  in  den  9#.  23,  26  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  sowie  in  den  S#.  15,  17,  24,  30,
32,  32a,  32b,  35,  38,  39,  41,  43,  43a,  46,  48,  64  a,  68a  bis  688,  72,
82,  84,  85e,  87,  87a,  876,  88,  90,  91,  94,  96,  97,  102  dem  Reichs-Versicherungsamt
  übertragenen  Zuständigkeiten  auf  das  Landes-Versicherungsamt
  über.

Soweit  jedoch  in  den  Fällen  der  9I#.  38,  41,  43,  46,  48,  64a,  68d,
68e,  688  eine  der  Aufsicht  eines  anderen  Landes-Versicherungsamts  oder  des
Reichs-Versicherungsamts  unterstellte  Berufsgenossenschaft  oder  eine  Ausführungsbehörde
  eines  anderen  Bundesstaats  mitbetheiligt  ist,  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.
  Das  Landes-Versicherungsamt  hat  in  solchen  Fällen  die
Akten  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zur  Entscheidung  abzugeben.

Hat  das  Reichs-Versicherungsamt  einen  Entschädigungsanspruch  um  deswillen
  abgelehnt,  weil  nicht  der  in  Anspruch  genommene  Träger  der  Versicherung,
sondern  ein  anderer  Träger  zur  Entschädigung  verpflichtet  ist,  so  kann  der  Anspruch
gegen  den  letzteren  nicht  mit  der  Begründung  abgelehnt  werden,  daß  der  erstere
entschädigungspflichtig  sei.

Treten  für  eine  der  im  Abs.  1  genannten,  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts
  unterstellten  Berufsgenossenschaften  die  Voraussetzungen  des
§.  43  ein,  so  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  auf  den  betreffenden
Bundesstaat  über.