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Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal—
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral—
behörde erlassen.
K. 109.
Die Bestimmungen der I#. 102 bis 108 finden auf Betriebe der im
§. 102 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit der Reichskanzler beziehungsweise
die Landes-Zentralbehörde vor der Errichtung der Berufsgenossenschaften
für den betreffenden Bezirk erklärt hat, daß solche Betriebe den Berufsgenossenschaften
angehören sollen.
VIII. Landesgesetzliche Regelung.
F. 110.
Soweit in einem Bundesstaate vor dem 5. Mai 1888 bezügliche Bestimmungen
erlassen sind, ist die Landesgesetzgebung befugt, die Abgrenzung der
Berufsgenossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren bei
Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und das
Verfahren bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen
der I§. 22 bis 25, 26 Abs. 1, 2 Ziffer 3, Abs. 3, I#. 27 bis 41, 46, 47, 48
Abs. 1, S#. 76 bis 83 zu regeln, sowie abweichend von den Bestimmungen dieses
Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufsgenossenschaften
geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der letzteren
übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden.
S 111.
Macht die Landesgesetzgebung von der Befugniß des §. 110 Gebrauch, so
hat dieselbe
1. über die Vertretung der Berufsgenossenschaften bei den Untersuchungsverhandlungen
(I. 58),
2. über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden
ist (G. 64) und welches die gneicchnn festzustellen und hierüber den
Bescheid zu ertheilen hat (59. 62, 60),
3. Üüber die Vermögensverwaltung der Berufsgenossenschaften (99. 85 bis 85 )
sowie darüber Bestimmung zu treffen,
4. welche Personen außer den in Gemäßheit der I#. 90 und 91 ernannten
technischen Aufsichtsbeamten und Sachverständigen den Bestimmungen
der 95. 127 und 128 unterliegen.
K. 112.
Bei Abänderung des Bestandes von Berufsgenossenschaften (S. 42) tritt,
falls nur solche Betriebe betheiligt sind, deren Sitz im Gebiete desselben Bundes-