Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwal—
tungen  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentral—
behörde  erlassen.

K.  109.

Die  Bestimmungen  der  I#.  102  bis  108  finden  auf  Betriebe  der  im
§.  102  bezeichneten  Art  keine  Anwendung,  insoweit  der  Reichskanzler  beziehungsweise
  die  Landes-Zentralbehörde  vor  der  Errichtung  der  Berufsgenossenschaften
für  den  betreffenden  Bezirk  erklärt  hat,  daß  solche  Betriebe  den  Berufsgenossenschaften
  angehören  sollen.

VIII.  Landesgesetzliche  Regelung.

F.  110.

Soweit  in  einem  Bundesstaate  vor  dem  5.  Mai  1888  bezügliche  Bestimmungen
  erlassen  sind,  ist  die  Landesgesetzgebung  befugt,  die  Abgrenzung  der
Berufsgenossenschaften,  deren  Organisation  und  Verwaltung,  das  Verfahren  bei
Betriebsveränderungen,  den  Maßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge  und  das
Verfahren  bei  deren  Umlegung  und  Erhebung,  abweichend  von  den  Bestimmungen
der  I§.  22  bis  25,  26  Abs.  1,  2  Ziffer  3,  Abs.  3,  I#.  27  bis  41,  46,  47,  48
Abs.  1,  S#.  76  bis  83  zu  regeln,  sowie  abweichend  von  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  die  Organe  zu  bezeichnen,  durch  welche  die  Verwaltung  der  Berufsgenossenschaften
  geführt  wird  und  die  in  diesem  Gesetze  den  Vorständen  der  letzteren
übertragenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  wahrgenommen  werden.

S  111.
Macht  die  Landesgesetzgebung  von  der  Befugniß  des  §.  110  Gebrauch,  so
hat  dieselbe
1.  über  die  Vertretung  der  Berufsgenossenschaften  bei  den  Untersuchungsverhandlungen
  (I.  58),
2.  über  das  Organ,  bei  welchem  der  Entschädigungsanspruch  anzumelden
ist  (G.  64)  und  welches  die  gneicchnn  festzustellen  und  hierüber  den
Bescheid  zu  ertheilen  hat  (59.  62,  60),
3.  Üüber  die  Vermögensverwaltung  der  Berufsgenossenschaften  (99.  85  bis  85  )
sowie  darüber  Bestimmung  zu  treffen,

4.  welche  Personen  außer  den  in  Gemäßheit  der  I#.  90  und  91  ernannten
technischen  Aufsichtsbeamten  und  Sachverständigen  den  Bestimmungen
der  95.  127  und  128  unterliegen.

K.  112.

Bei  Abänderung  des  Bestandes  von  Berufsgenossenschaften  (S.  42)  tritt,
falls  nur  solche  Betriebe  betheiligt  sind,  deren  Sitz  im  Gebiete  desselben  Bundes-